compenswiss ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Bundesverwaltung gemäss dem Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) vom 16. Juni 2017. Sie ist im Handelsregister des Kantons Genf unter dem Namen «compenswiss (Ausgleichsfonds AVH / IV / EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS / AI / APG)» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS / AI / IPG)» / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS / AI / UCG)» eingetragen, unter der Referenznummer CHE-115.188.083. compenswiss verwaltet gemeinsam die jeweiligen Vermögen des Ausgleichsfonds der AHV, des Ausgleichsfonds der IV und des Ausgleichsfonds der EO. Für jeden einzelnen Ausgleichsfonds ist ein Anlagerisikoprofil definiert. Der Anteil am gemeinsam verwalteten Vermögen und am Anlageergebnis, der jedem Fonds zusteht, wird über dessen Anteil an der jeweiligen Anlage bestimmt. Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist, mit Ausnahme der kurzfristigen Finanzierungsflüsse der Tresorerie, nicht zulässig.
Unter der Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats erarbeitet compenswiss Anlagestrategien und führt die Bücher über die Anlagen.
compenswiss ist für die Rechnungsführung der Vermögensverwaltung, der dazu nötigen Durchführungskosten und den Verwaltungsaufwand verantwortlich (Anlagekonten). Diese Anlagekonten werden von compenswiss mit den Konten der Sozialversicherungen AHV, IV und EO aggregiert. Letztere werden von der Zentralen Ausgleichsstelle gemäss den Weisungen der Bundesverwaltung erstellt.
Der Sitz des Antalt befindet sich an folgender Adresse:
compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)
Boulevard Georges-Favon 6
1204 Genf
Telefon: 058 201 65 65
E-mail: information@compenswiss.ch
https://www.compenswiss.ch
Die Zentrale Ausgleichsstelle befindet sich an folgender Adresse:
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
Avenue Edmond-Vaucher 18
CP 3000, CH-1211 Genf 2
Telefon: 058 461 91 11
https://www.zas.admin.ch/zas/fr/home.html
Die Konten werden von compenswiss gemäss den vom Verwaltungsrat im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Bst. j sowie Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) festgelegten Buchhaltungsprinzipien geführt.
Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Transaktionen werden tagfertig am Abschlusstag erfasst, und entsprechend wird auch der Erfolg der abgeschlossenen Geschäftsvorfälle in die Erfolgsrechnung einbezogen.
Die Verrechnung und Saldierung von Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag ist grundsätzlich unzulässig (ausser bei gleichartigen Geschäften, gleichen Gegenparteien, gleicher Fälligkeit und gleicher Währung, welche nicht zu einem Gegenparteirisiko führen können oder wenn sie durch die Gesetze über die AHV, IV und EO vorgesehen sind).
Bilanzpositionen werden einzeln bewertet.
Diese Positionen werden mit Ausnahme der Diskontpapiere zum Nominalwert bilanziert. Bei letzteren wird die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Rückzahlungsbetrag über die Restlaufzeit des Instruments verteilt. Bei den Geldmarktforderungen handelt es sich um Anlagen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten am Geldmarkt sowie um Reverse REPOs.
Die Bestimmungen zur Buchführung und Bewertungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) finden sinngemäss Anwendung. Diese Positionen werden zunächst zu Anschaffungskosten erfasst (ohne Stempelabgabe oder Transaktionskosten, die als Aufwand verbucht werden) und in der Folge zum Marktwert bewertet. Wenn kein Marktpreis verfügbar ist, werden diese Instrumente mit dem vorsichtig geschätzten Verkaufspreis bewertet.
compenswiss hält 100 % des Geldmarktfonds in Schweizer Franken, in den die Managed Accounts investieren können. Dieser Fonds wird in den Anlagen konsolidiert.
Die Darlehen werden zum aktuellen Wert bewertet, der anhand eines Modells bestimmt wird, bei dem ein vom Rating der Gegenpartei abhängiger Spread der risikofreien Zinskurve hinzugefügt wird.
Diese Darlehen werden in einem speziellen Portfolio gehalten. Darlehen können auch von der Tresorerie gewährt werden, deren Aufgabe es ist, eine ausreichende Liquidität für die Zahlung der Renten zu gewährleisten. Darlehen, die Teil dieses Liquiditätsmanagementziels sind, werden zum Nominalwert bewertet.
Die Wiederbeschaffungswerte werden unabhängig vom Erwerbsgrund zu dem am Bilanzstichtag gültigen Marktwert erfasst. Dabei werden die positiven bzw. negativen Wiederbeschaffungswerte als Guthaben bzw. Verpflichtungen in der Bilanz ausgewiesen, und zwar positive auf der Aktiv- und negative auf der Passivseite.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden mit dem Nennwert abzüglich eventueller Wertberichtigungen angesetzt.
Die Anlageobjekte werden zum Verkehrswert bewertet, der auf dem Ertragswert basiert. Dieser wird aufgrund eines externen Gutachtens für die entsprechende Immobilie ermittelt.
Sachanlagen werden einzeln aktiviert und nach dem Anschaffungswertprinzip bewertet. Die Folgebewertung erfolgt zum Anschaffungswert abzüglich der kumulierten betriebsnotwendigen Wertberichtigungen.
Die Verwaltungsgebäude sind mit dem Kaufpreis zuzüglich wertvermehrender Renovationskosten und abzüglich der kumulierten betriebsnotwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen ausgewiesen.
Realisierte Kapitalgewinne und -verluste stellen das Ergebnis aus dem Verkauf einer Anlage und die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Verkaufspreis dar. Nicht realisierte Gewinne und Verluste stellen die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Marktpreis zum Bilanzstichtag dar. Zur Ermittlung des Einstandspreises für die Berechnung der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste wird die Methode der gewichteten Durchschnittskosten verwendet.
Die Aufwendungen und Erträge der Buchungsperiode beschränken sich grundsätzlich auf die betreffende Abrechnungsperiode, mit Ausnahme der Versicherungsleistungen, die nach dem AHV-, IV- und EO-Gesetz erfasst werden.
Seit dem 24.09.2024 werden die Kosten für individuelle Massnahmen zum Zeitpunkt der Rechnungsfreigabe verbucht. Die offenen Rechnungen werden in den Passiven der Bilanz unter der Rubrik «Kurzfristige Schulden» verbucht. Die Umstellung von der Kassenbuchführung (Cash Basis) auf die Periodenabgrenzung (Accrual Basis) ergab einen Total Kreditbetrag per 31.12.2024 von CHF 74.2 Millionen.
Transaktionen in Fremdwährungen werden zum am Tag der Transaktion gültigen Wechselkurs bewertet. Die Forderungen und Verpflichtungen in Fremdwährungen werden zum am Bilanzstichtag geltenden Schlusskurs bewertet.
Die Buchführung der Anlagen ist mit der Buchhaltung der Sozialversicherungen zusammengefasst.
Dieses Konto beinhaltet die flüssigen Mittel, die sich in den laufenden Konten der Zentralen Ausgleichsstelle befinden. Diese Beträge werden nach einem bestimmten Schlüssel auf die Sozialversicherungen aufgeteilt und befinden sich in der Bilanz aller drei Ausgleichsfonds unter dem Posten «Flüssige Mittel».
Die Geschäftsstelle der compenswiss führt diesen Posten mit den Bankguthaben auf Sicht, den schwebenden Geschäften sowie den Depots mit einer Dauer von weniger als 3 Monaten auf.
Die schwebenden Geschäfte sind im laufenden Geschäftsreglement gedeckt. Der Hauptteil der Aktiven betrifft die Deckung der Fremdwährungsrisiken im «continuous linked settlement» System.
Auf dem Kontokorrent werden die Kapitalflüsse zwischen der ZAS und den Ausgleichskassen sowie der monatliche Betriebsaufwand und Ertrag verbucht. Aktiv- und Passivsaldo stellen Guthaben resp. Schulden gegenüber den Ausgleichsfonds dar. Siehe auch die detaillierten Jahresabschlüsse der AHV-, IV- und EO-Fonds.
Es handelt sich um den Saldo zwischen dem Bund, der AHV und der IV. Siehe auch die detaillierten Jahresabschlüsse der AHV-, IV- und EO-Fonds.
Es handelt sich um die Beiträge im Berichtsjahr, die von den Ausgleichskassen auf Basis der abschliessenden Beitragskonten in Rechnung gestellt werden. Siehe auch die detaillierten Jahresabschlüsse der AHV-, IV- und EO-Fonds.
Immobilien der IV
Der Ausgleichsfonds der IV ist Eigentümer der Betriebsräume der IV-Stellen BE, LU und AG gemäss Art. 56 IVV. Siehe auch die Bilanz des Ausgleichsfonds IV.
Alle AHV/IV/EO/FL/ALV Kapitalflüsse laufen über die Zentrale Ausgleichsstelle. Die ZAS erstellt monatlich eine Abrechnung der ALV Beiträge auf Basis der von den Ausgleichskassen geführten Konten. Gemäss Art. 87 Abs.1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wird diese Position monatlich durch die Auszahlungen an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeglichen.
Diese Position besteht aus dem Saldo des Kontokorrentkontos, welches dem SECO geschuldet wird und welches auf der Basis der Konten bei den Ausgleichskassen und aus dem ungedeckten Rückbehalt aufgebaut ist. Siehe auch die Bilanz des Ausgleichsfonds AHV.
Die Rückstellung entspricht der jährlichen Abschreibung von persönlichen und Lohnbeiträgen der Sozialversicherungen AHV, IV und EO. Die Rückstellung wird jährlich angepasst. Siehe auch die Bilanz der Ausgleichsfonds AHV, IV und EO.
Nettovermögen: Das Nettovermögen der drei Sozialversicherungen ist entweder angelegt, wird für die laufenden Versicherungsleistungen verwendet oder hat den IV-Verlust bis 2010 finanziert.
Kapital: Die Eigenmittel der IV stammen aus dem Ausgangsbetrag von CHF 5 Milliarden anlässlich der Gründung des IV-Ausgleichsfonds am 01.01.2011. Bis Ende 2017 durfte das Kapital diese anfängliche Überweisung nicht übersteigen, da jeder erwirtschaftete Überschuss für die Amortisierung der Schulden der IV an die AHV verwendet wurde. Ab 2018 erfolgt das Rückzahlungsverfahren der IV an die AHV gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV / IV / EO.
Verlustvortrag: Der bis zum 31.12.2010 durch die AHV finanzierte kumulierte IV-Verlust von CHF 14.9 Milliarden wurde als Verpflichtung in den Passiven der IV-Bilanz ausgewiesen und als Darlehen in den Aktiven der AHV-Bilanz. Die Schuld wurde gemäss oben erwähntem Verfahren teilweise getilgt.
Die Beiträge der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden jeder Versicherung, der Bundesbeitrag und die Steueranteile an die AHV und IV sowie die Erträge und Kosten aus Regress der AHV und der IV sind in der Erfolgsrechnung der Ausgleichsfonds AHV, IV und EO detailliert aufgeführt.
Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungen beinhalten die Posttaxen, die Zuschüsse an Ausgleichskassen, die Verwaltungskosten gemäss Bundesgesetz AHV, IV und EO sowie auch die Betriebskosten (inkl. Abschreibungen) der IV-Stellen. Die Einzelheiten jeder Versicherung sind in der Erfolgsrechnung der Ausgleichsfonds AHV, IV und EO aufgeführt. Die Gesamtsumme der Verwaltungskosten der Sozialversicherungen beinhaltet zusätzlich zu diesen erwähnten Kosten einen Anteil der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Anlagen.
Die AHV-und IV-Renten sowie auch die EO-Leistungen, individuellen Massnahmen, Subventionen, Durchführungskosten und der Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungen sind detailliert in der Erfolgsrechnung der einzelnen Ausgleichsfonds AHV, IV und EO aufgeführt.
Das Resultat der Versicherungstätigkeit kann nicht mit den Umlage- oder Jahresergebnissen der Sozialversicherungen verglichen werden, da die Zuordnung der Erträge und der Aufwendungen der Anlagetätigkeit zwischen der Jahresrechnung der compenswiss und denjenigen der Ausgleichsfonds AHV, IV und EO voneinander abweichen. In den Jahresrechnungen der IV und AHV müssen zudem noch die Zinsen der IV-Schuld gegenüber der AHV berücksichtigt werden.
Diese Position besteht aus den Mieteinnahmen aus der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, abzüglich der Kosten für die Immobilienverwaltung sowie der Veränderung des Marktwerts der Immobilie. Die Mieten und Aufwendungen werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung verbucht (accrual basis). Die Veränderung des Marktwertes der Immobilie wird jährlich erfasst.
Auf Basis der Investitionen wird der Ertrag den entsprechenden Versicherungen (AHV, IV und EO) gemäss Anteil monatlich zugewiesen. Die Fonds investieren ihrer Strategie entsprechend in verschiedene Anlagevehikel.
1 Dieser Betrag versteht sich inklusive der bei der SNB hinterlegten Garantie von CHF 550 000 000 für die Intraday-Kreditlinie.
Diese Zahlen ergeben sich, wenn man bei der Verteilung des Anlageresultats das gesamte Kapital des AHV-Fonds berücksichtigt.
Wenn man diese Verteilung nur auf Basis des Anlagevermögens der AHV macht, dann wäre die dem Erlös des Goldverkaufs der SNB zugeschriebene Rendite:
Die Differenz kommt daher, dass beim ersten Fall der Anteil am Anlageresultat auf ein grösseres Kapital verteilt wird, wobei nur der Teil, der das Darlehen der IV und die in der laufenden Versicherungstätigkeit gebundenen Netto-Aktiva ausschliesst, tatsächlich in den Finanzmärkten angelegt wird. Diese Zahlen entsprechen deshalb nicht dem Resultat einer vollumfänglichen Anlage der AHV, was bei der zweiten Berechnung der Fall wäre. Bei der Inkraftsetzung der Verordnung 2007 war die Trennung der drei Fonds noch nicht vorhersehbar. Die Unterscheidung zwischen Kapital und Anlagevermögen war deshalb weniger ausgeprägt.
Eine interne Risikobewertung wird jedes Quartal dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme und Bewilligung vorgelegt. Diese vierteljährliche Bewertung vervollständigt die bisherige jährliche Bewertung, die jedes Jahr zum 31. Dezember erstellt wird.
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS verwaltet drei Postkonten und ein Bankkonto bei der SNB, welche den Kapitalflüssen zwischen der ZAS, den Ausgleichskassen und compenswiss (Ausgleichsfonds AHV / IV / EO) dienen. Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilig gemäss der in Rechnung gestellten Beiträge sowie der angewandten Sätze auf die jeweilige Sozialversicherung übertragen.
compenswiss verwaltet das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in einem gemeinsamen Anlagepool gemäss Ausgleichsfondsgesetz. Auf Basis der Investitionen in die diversen Portfolios wird den Ausgleichsfonds gemäss ihrem Anlage- und Risikoprofil die entsprechende Quote zugewiesen.
Auf dem Kontokorrent werden die Kapitalflüsse zwischen der ZAS und den Ausgleichskassen sowie der monatliche Betriebsaufwand und Ertrag verbucht. Aktiv- und/oder Passivsaldo bilden Guthaben resp. Schulden gegenüber den Ausgleichsfonds ab. Anhand der in Rechnung gestellten Beiträge sowie der angewandten Sätze wird der Quotenanteil der entsprechenden Sozialversicherung zugewiesen.
Alle AHV / IV / EO / FL / ALV- Kapitalflüsse laufen über die Zentrale Ausgleichsstelle. Gemäss Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) werden die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen. Der Saldo der laufenden Konten ergibt sich aus der (positiven oder negativen) Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem monatlich verbuchten Defizit.
Der bis 31.12.2010 durch die AHV finanzierte kumulierte IV-Verlust von CHF 14.9 Milliarden wird als Darlehen in den Aktiven der Bilanz ausgewiesen. Die Schuld wurde gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung bis zum 31.12.2017 teilamortisiert. Ab dem 1. Januar 2018 wird die Schuld gemäss Art. 22 Abs. 1 des Ausgleichsfondsgesetzes getilgt.
Alle AHV/IV/EO/FL/ALV Kapitalflüsse laufen über die Zentrale Ausgleichsstelle. Die ZAS erstellt monatlich eine Abrechnung der ALV Beiträge auf Basis der von den Ausgleichkassen geführten Konten. Gemäss Art. 87 Abs.1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) wird diese Position monatlich durch die Auszahlungen an das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ausgeglichen. Diese Position besteht aus dem Saldo des Kontokorrentkontos, welches dem SECO geschuldet wird undwelches auf der Basis der Konten bei den Ausgleichskassen und aus dem ungedeckten Rückbehalt aufgebaut ist.
Die ZAS überweist dem SECO die von den Ausgleichskassen in Rechnung gestellten ALV-Beiträge. Ein Rückbehalt wird gemacht für Beiträge, die seit mehr als 40 Tagen ausstehend sind. Der Rückbehalt wird jährlich gemäss einer Erhebung bei den Ausgleichskassen angepasst. Sie wurde gemäss der Vereinbarung vom 08.02.2024 aufgelöst und der Restbetrag wurde am 10.04.2024 an das SECO überwiesen.
Die Rückstellung entspricht der jährlichen Abschreibung von persönlichen und Lohnbeiträgen. Die Rückstellung wird jährlich angepasst. Siehe auch die Bilanz der Ausgleichsfonds AHV, IV und EO.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam in Rechnung gestellt. Anschliessend wird jeder Versicherung ihr Anteil an den Beiträgen zugewiesen. Die im Januar fakturierten Beiträge, welche das Vorjahr betreffen, werden per Jahresende abgegrenzt.
Nachzahlungen von wertberichtigten oder abgeschriebenen Beiträgen, welche die Vorjahre betreffen, werden
unter «Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber» ausgewiesen.
Die Position «Beiträge auf Leistungen der ALV» beinhaltet Akontozahlungen an die ZAS für Lohnbeiträge an die AHV auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die ZAS verbucht monatlich eine Akontozahlung und die Schlussabrechnung mit dem SECO erfolgt Ende Rechnungsjahr.
Vergütungszinsen werden zum Zeitpunkt erfasst, zu welchem sie den Gläubigern vergütet werden.
Verzugszinsen werden dann anerkannt, wenn sie den Schuldnern gegenüber geltend gemacht werden, mit Ausnahme der Verzugszinsen, die durch das Betreibungsamt berechnet werden. Diese werden bei Zahlungseingang erfasst.
Gemäss Art. 206 AHVV fällt ein Fünftel der Verzugszinsen den Ausgleichskassen zur Deckung der Verwaltungskosten zu. Der den Ausgleichskassen zustehende Anteil der Verzugszinsen wird im Folgejahr ermittelt und verbucht.
Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die AHV folgt den Bestimmungen in Art. 103 AHVG. Seit 2020 wurde der Beitrag des Bundes auf 20.2 % der jährlichen Ausgaben erhöht. Der Bund richtet monatlich Akontozahlungen aus. Die am Jahresende von der ZAS erstellte Schlussabrechnung wird im Kontokorrent «Bund, Beiträge» abgegrenzt.
Die Verbuchung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils zugunsten der AHV erfolgt monatlich auf der Basis des Jahresbudgets des Bundes. Gemäss Art. 2 der Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils erfolgen monatliche Akontozahlungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt im Januar des Folgejahres eine Schlussabrechnung, die per Jahresende abgegrenzt wird im Kontokorrent «Bund, MWST».
Gemäss Art. 127 VGS stehen dem Ausgleichsfonds der AHV die Erträge aus der Spielbankenabgabe zu. Der Gesamtbetrag pro Abgabeperiode wird nach der Steuererhebung im Januar des Folgejahres ermittelt und per Jahresende im Kontokorrent «Bund, Spielbankenabgabe» abgegrenzt. Die Überweisung des Betrages an die AHV erfolgt zu Beginn des übernächsten Jahres. Im Juni 2023 wurde ein einmaliger Betrag von CHF 109.55 Mio. aufgrund der Revision des FHG überwiesen.
Die Rubrik «Andere Erträge» enthält Einnahmen aus Spenden, Legaten und Erbschaften.
Rückerstattungsforderungen werden spätestens zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung erfasst.
Seit dem 24. September 2024 werden die Kosten für individuelle Massnahmen zum Zeitpunkt der Rechnungsfreigabe verbucht. Die offenen Rechnungen werden in den Passiven der Bilanz unter der Rubrik «Kurzfristige Schulden» verbucht.
Gemäss Art. 101bis AHVG gewährt die AHV Beiträge an gemeinnützige Institutionen im Bereich der Altershilfe. Zusätzlich gewährt sie Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute gemäss Art. 17 und 18 ELG. Pro Juventute hat ihre Aufgaben im Zusammenhang mit den Beiträgen gemäss ELG ab dem 1. Januar 2024 und während einer Übergangszeit an Pro Senectute delegiert. Folglich werden die AHV-Beiträge an Pro Juventute stattdessen an Pro Senectute übertragen.
In den Durchführungskosten sind die Kosten für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43-45 ATSG enthalten. Dabei handelt es sich um die Kosten im Zusammenhang mit der Abklärung der möglichen Leistungsansprüche der versicherten Person. Zu den Durchführungskosten gehören ebenfalls die Kosten für Parteientschädigungen und Gerichtskosten. Die Kosten werden zum Zahlungszeitpunkt erfasst.
Posttaxen und Gebühren, welche sich für die Durchführung des AHVG ergeben, erfassen Porti und Kosten für den Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen gemäss Art. 95 AHVG.
Diese Rubrik umfasst gestützt auf Art. 95 AHVG die Betriebs- und Verwaltungskosten der ZAS sowie die Kosten des IT-Netzwerks, nationale AHV-Projekte und Entschädigungen an die Steuerbehörden (Art. 27 Abs. 4 AHVV). Die Verwaltungskosten der ZAS werden dem Bund durch die Ausgleichsfonds AHV, IV und EO zurückerstattet. Die Aufteilung auf die drei Ausgleichsfonds AHV, IV und EO erfolgt nach der Art der Kosten und auf Basis unterschiedlicher Verteilschlüssel für die nicht direkt zurechenbaren Kosten. Zusätzlich enthält diese Rubrik Zuschüsse aus dem AHV-Fonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen (basierend auf Art. 69 Abs. 2 AHVG). Die Kosten werden zum Zahlungszeitpunkt erfasst.
Die IV-Stellen bearbeiten die Gesuche für Hilflosenentschädigungen in der AHV. Die von den IV-Stellen geleistete Arbeit wird der AHV in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 6 Ausgleichsfondsgesetz in Rechnung gestellt.
Basierend auf Art. 69 Abs. 2 AHVG und der Verordnung über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV (SR 831.143.42) erhalten die Ausgleichskassen Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten aus dem AHV-Fonds. Die Kosten werden zum Zahlungszeitpunkt erfasst.
Die Verwaltungskosten der Ausgleichsfonds setzen sich aus den Betriebskosten und den Verwaltungskosten zusammen. Durch die getrennte Buchführung kann jeder Sozialversicherung der Quotenanteil gemäss Art. 15 des Ausgleichsfondsgesetzes zugewiesen werden.
Die Anlagen der AHV-, IV- und EO-Fonds werden gemeinsam verwaltet. Anhand der Entwicklung der diversen Portfolios und dem definierten Verteilschlüssel wird den Versicherungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes monatlich der entsprechende Quotenanteil durch compenswiss zugewiesen.
Der kumulierte Verlust der IV wurde bis zum 31.12.2010 durch die AHV finanziert. Gemäss Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung wurde der jährliche Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag bis zum 31.12.2017 vom Bund übernommen. Für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds legt der Verwaltungsrat gemäss Art. 22 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes ab dem 01.01.2018 einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest. Der Schuldzins ist in der AHV-Rechnung als Ertrag und in der IV-Rechnung als Aufwand verbucht.
Aufwand und Ertrag werden gemäss den Buchhaltungsnormen periodengerecht erfasst oder abgegrenzt. Von dieser Praxis ausgenommen sind die Versicherungsleistungen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS verwaltet drei Postkonten und ein Bankkonto bei der SNB, welche den Kapitalflüssen zwischen der ZAS, den Ausgleichskassen und compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) dienen. Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilig gemäss der in Rechnung gestellten Beiträge sowie der angewandten Sätze auf die jeweilige Sozialversicherung übertragen.
compenswiss verwaltet das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in einem gemeinsamen Anlagepool gemäss Ausgleichsfondsgesetz. Auf Basis der Investitionen in die diversen Portfolios wird den Ausgleichsfonds gemäss ihrem Anlage- und Risikoprofil die entsprechende Quote zugewiesen.
Auf dem Kontokorrent werden die Kapitalflüsse zwischen der ZAS und den Ausgleichskassen sowie der monatliche Betriebsaufwand und Ertrag verbucht. Aktiv- und/oder Passivsaldo bilden Guthaben resp. Schulden gegenüber den Ausgleichsfonds ab. Anhand der in Rechnung gestellten Beiträge sowie der angewandten Sätze wird der Quotenanteil der entsprechenden Sozialversicherung zugewiesen.
Der Ausgleichsfonds der IV ist Eigentümer der Betriebsräume der IV-Stellen BE, LU und AG gemäss Art. 56 IVV. Die Liegenschaften unterliegen den branchenüblichen Bewertungsfaktoren und werden zum Anschaffungswert abzüglich notwendiger Wertberichtigungen bilanziert.
Die Rückstellung entspricht der jährlichen Abschreibung von persönlichen und Lohnbeiträgen. Die Rückstellung wird jährlich angepasst.
Der bis 31.12.2010 durch die AHV finanzierte kumulierte IV-Verlust von CHF 14.9 Milliarden wurde als IV-Verlustvortrag in den Passiven der Bilanz ausgewiesen. Die Schuld wurde gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung bis zum 31.12.2017 teilamortisiert. Ab dem 1. Januar 2018 werden die Schulden gemäss Art. 22 Abs. 1 des Ausgleichsfondsgesetzes getilgt.
Die Eigenmittel der IV setzen sich aus dem per 01.01.2011 aus dem AHV-Ausgleichsfonds übertragenen Anfangskapital von CHF 5 Milliarden, dem IV-Verlustvortrag sowie dem Ergebnis des laufenden Rechnungsjahres zusammen. Der bis zum 31.12.2010 durch die AHV finanzierte IV-Verlustvortrag wird als Negativposten in den Eigenmitteln ausgewiesen.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam in Rechnung gestellt. Anschliessend wird jeder Versicherung ihr Anteil an den Beiträgen zugewiesen. Die im Januar fakturierten Beiträge, welche das Vorjahr betreffen, werden per Jahresende abgegrenzt.
Nachzahlungen von wertberichtigten oder abgeschriebenen Beiträgen, welche die Vorjahre betreffen, werden unter «Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber» ausgewiesen.
Die Position «Beiträge auf Leistungen der ALV» beinhaltet Akontozahlungen an die ZAS für Lohnbeiträge an die IV auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die ZAS verbucht monatlich eine Akontozahlung, und die Schlussabrechnung mit dem SECO erfolgt Ende Rechnungsjahr.
Vergütungszinsen werden zum Zeitpunkt erfasst, zu welchem sie den Gläubigern vergütet werden.
Verzugszinsen werden dann anerkannt, wenn sie den Schuldnern gegenüber geltend gemacht werden, mit Ausnahme der Verzugszinsen, die durch das Betreibungsamt berechnet werden. Diese werden bei Zahlungseingang erfasst.
Gemäss Art. 206 AHVV fällt ein Fünftel der Verzugszinsen den Ausgleichskassen zur Deckung der Verwaltungskosten zu. Der den Ausgleichskassen zustehende Anteil der Verzugszinsen wird im Folgejahr ermittelt und verbucht.
Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die IV folgt den Bestimmungen in Art. 78 IVG. Der Bund richtet monatlich Akontozahlungen aus. Die am Jahresende vom Bund erstellte Schlussabrechnung wird im Kontokorrent «Bund, Beiträge» abgegrenzt.
Die Rubrik «Andere Erträge» enthält Einnahmen aus Spenden, Legaten und Erbschaften.
Rückerstattungsforderungen werden spätestens im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung erfasst.
Seit dem 24. September 2024 werden die Kosten für individuelle Massnahmen zum Zeitpunkt der Rechnungsfreigabe verbucht. Die offenen Rechnungen werden in den Passiven der Bilanz unter der Rubrik «Kurzfristige Schulden» verbucht.
Die IV gewährt Organisationen der Invalidenhilfe Beiträge gemäss Art. 74 Abs. 1, Bst. a-d IVG. Zusätzlich gewährt sie dem Verein Pro Infirmis Beiträge gemäss Art. 17 und 18 ELG.
In den Durchführungskosten sind die Kosten für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43-45 ATSG enthalten. Dabei handelt es sich um die Kosten im Zusammenhang mit der Abklärung der möglichen Leistungsansprüche der versicherten Person. Zu den Durchführungskosten gehören ebenfalls die Kosten für Parteientschädigungen und Gerichtskosten. Die Kosten werden zum Zahlungszeitpunkt erfasst.
Posttaxen und Gebühren, welche sich für die Durchführung des IVG ergeben, erfassen Porti und Kosten für den Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen gemäss Art. 66 IVG.
Diese Rubrik umfasst gestützt auf Art. 66 IVG die Betriebs-und Verwaltungskosten der ZAS sowie die Kosten des IT-Netzwerks und diverse Projekte für die IV. Die Verwaltungskosten der ZAS werden dem Bund durch die Ausgleichsfonds AHV, IV und EO zurückerstattet. Die Aufteilung auf die drei Ausgleichsfonds AHV, IV und EO erfolgt nach der Art der Kosten und auf Basis unterschiedlicher Verteilschlüssel für die nicht direkt zurechenbaren Kosten.
Die Abschreibung erfolgt linear mit einem Satz von 3 % pro Jahr auf dem Anschaffungswert.
Die Verwaltungskosten der kantonalen IV-Stellen, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland sowie die Kosten der regionalen ärztlichen Dienste und des IV-Ausbildungszentrums werden dem IV-Ausgleichsfonds basierend auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a IVG belastet.
Die Verwaltungskosten der Ausgleichsfonds setzen sich aus den Betriebskosten und den Verwaltungskosten zusammen. Durch die getrennte Buchführung kann jeder Sozialversicherung der Quotenanteil gemäss Art. 15 des Ausgleichsfondsgesetzes zugewiesen werden.
Der kumulierte Verlust der IV wurde bis 31.12.2010 durch die AHV finanziert. Gemäss Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung wurde der jährliche Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag bis 31.12.2017 vom Bund übernommen. Für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds legt der Verwaltungsrat gemäss Art. 22 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes seit dem 01.01.2018 einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest. Der Schuldzins ist in der AHV-Rechnung als Ertrag und in der IV-Rechnung als Aufwand verbucht.
Die Anlagen der AHV-, IV- und EO-Fonds werden gemeinsam verwaltet. Anhand der Entwicklung der diversen Portfolios und dem definierten Verteilschlüssel wird den Versicherungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes monatlich der entsprechende Quotenanteil durch compenswiss zugewiesen.
Aufwand und Ertrag werden gemäss den Buchhaltungsnormen periodengerecht erfasst oder abgegrenzt. Von dieser Praxis ausgenommen sind die Versicherungsleistungen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS verwaltet drei Postkonten und ein Bankkonto bei der SNB, welche den Kapitalflüssen zwischen der ZAS, den Ausgleichskassen und compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) dienen. Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilig gemäss der in Rechnung gestellten Beiträge sowie der angewandten Sätze auf die jeweilige Sozialversicherung übertragen.
compenswiss verwaltet das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in einem gemeinsamen Anlagepool gemäss Ausgleichsfondsgesetz. Auf Basis der Investitionen in die diversen Portfolios wird den Ausgleichsfonds gemäss ihrem Anlage- und Risikoprofil die entsprechende Quote zugewiesen.
Auf dem Kontokorrent werden die Kapitalflüsse zwischen der ZAS und den Ausgleichskassen sowie der monatliche Betriebsaufwand und Ertrag verbucht. Aktiv- und/oder Passivsaldo bilden Guthaben resp. Schulden gegenüber den Ausgleichsfonds ab. Anhand der in Rechnung gestellten Beiträge sowie der angewandten Sätze wird der Quotenanteil der entsprechenden Sozialversicherung zugewiesen.
Die Rückstellung entspricht der jährlichen Abschreibung von persönlichen Beiträgen und Lohnbeiträgen. Sie wird jährlich im Rahmen des Rechnungsabschlusses angepasst.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam in Rechnung gestellt. Anschliessend wird jeder Versicherung ihr Anteil an den Beiträgen zugewiesen. Die im Januar fakturierten Beiträge, welche das Vorjahr betreffen, werden per Jahresende abgegrenzt.
Nachzahlungen von wertberichtigten oder abgeschriebenen Beiträgen, welche die Vorjahre betreffen, werden unter «Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber» ausgewiesen.
Die Position «Beiträge auf Leistungen der ALV» beinhaltet Akontozahlungen an die ZAS für Lohnbeiträge an die EO auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die ZAS verbucht monatlich eine Akontozahlung und die Schlussabrechnung mit dem SECO erfolgt Ende Rechnungsjahr.
Vergütungszinsen werden zum Zeitpunkt erfasst, an welchem sie den Gläubigern vergütet werden.
Verzugszinsen werden im Zeitpunkt anerkannt, in welchem sie den Schuldnern gegenüber geltend gemacht werden mit Ausnahme der Verzugszinsen, die durch das Betreibungsamt berechnet werden. Diese werden bei Zahlungseingang erfasst.
Gemäss Art. 206 AHVV fällt ein Fünftel der Verzugszinsen den Ausgleichskassen zur Deckung der Verwaltungskosten zu. Der den Ausgleichskassen zustehende Anteil der Verzugszinsen wird im Folgejahr ermittelt und verbucht.
Die Rubrik «Andere Erträge» enthält Einnahmen aus Spenden, Legaten und Erbschaften.
Posttaxen und Gebühren, welche sich für die Durchführung des EOG ergeben, erfassen Porti und Kosten für den Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen gemäss Art. 29 EOG.
Diese Rubrik umfasst, gestützt auf Art. 21 Abs. 2 EOG, die Betriebs-und Verwaltungskosten der ZAS sowie die Kosten des IT-Netzwerks für die Durchführung der EO. Die Verwaltungskosten der ZAS werden dem Bund durch die Ausgleichsfonds AHV, IV und EO zurückerstattet. Die Aufteilung auf die drei Ausgleichsfonds AHV, IV und EO erfolgt nach der Art der Kosten und auf Basis unterschiedlicher Verteilschlüssel für die nicht direkt zurechenbaren Kosten.
Die Verwaltungskosten der Ausgleichsfonds setzen sich aus den Betriebskosten und den Verwaltungskosten zusammen. Durch die getrennte Buchführung kann jeder Sozialversicherung der Quotenanteil gemäss Art. 15 des Ausgleichsfondsgesetzes zugewiesen werden.
Die Anlagen der AHV-, IV- und EO-Fonds werden gemeinsam verwaltet. Anhand der Entwicklung der diversen Portfolios und des definierten Verteilschlüssels wird den Versicherungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes monatlich der entsprechende Quotenanteil durch compenswiss zugewiesen.
Aufwand und Ertrag werden gemäss den Buchhaltungsnormen periodengerecht erfasst oder abgegrenzt. Von dieser Praxis ausgenommen sind die Versicherungsleistungen.
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