compenswiss ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gemäss dem Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) vom 16. Juni 2017. Sie ist im Handelsregister des Kantons Genf unter dem Namen «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV / IV / EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS / AI / APG)» / «compenswiss (Fondi di compensazione AVS / AI / IPG)» / «compenswiss (Fonds da cumpensaziun AVS / AI / UCG)» eingetragen, unter der Referenznummer CHE-115.188.083. compenswiss verwaltet gemeinsam die jeweiligen Vermögen des Ausgleichsfonds der AHV, des Ausgleichsfonds der IV und des Ausgleichsfonds der EO. Für jeden der drei Ausgleichsfonds ist ein Anlage- und Risikoprofil definiert. Der Anteil am gemeinsam verwalteten Vermögen und am Anlageergebnis, der jedem Ausgleichsfonds zusteht, wird über dessen Anteil an der jeweiligen Anlage bestimmt. Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist, mit Ausnahme der kurzfristigen Finanzierungsflüsse der Tresorerie, nicht zulässig.
Unter der Verantwortung des Verwaltungsrats erarbeitet compenswiss Anlagestrategien und ist für die Führung der Vermögensverwaltungsrechnung sowie für die daraus resultierenden Betriebs- und Verwaltungskosten verantwortlich (Anlagekonten). Diese Anlagekonten werden von compenswiss mit den Konten der Sozialversicherungen AHV, IV und EO aggregiert. Letztere werden von der Zentralen Ausgleichsstelle gemäss den Weisungen der Bundesverwaltung erstellt.
Der Sitz des Anstalt befindet sich an folgender Adresse:
compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)
Boulevard Georges-Favon 6
1204 Genf
Telefon: 058 201 65 65
E-Mail: information@compenswiss.ch
https://www.compenswiss.ch
Die Zentrale Ausgleichsstelle befindet sich an folgender Adresse:
Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
Avenue Edmond-Vaucher 18
CP 3000, CH-1211 Genf 2
Telefon: 058 461 91 11
https://www.zas.admin.ch/zas/de/home.html
Die von compenswiss erstellten Rechnungen basieren auf den Rechnungslegungsgrundsätzen, die in der Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» festgelegt sind und erstmals im Jahr 2025 zur Anwendung kamen.
Diese orientieren sich an den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor (IPSAS), mit bestimmten Ausnahmebestimmungen, die in der Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» festgelegt sind. Gemäss IPSAS 33 werden die veröffentlichten Zahlen des Geschäftsjahres 2024 ebenfalls nach diesen Grundsätzen dargestellt, um deren Verständlichkeit zu erleichtern, sofern keine ausdrücklich abweichenden Bestimmungen bestehen. Die Anpassungen wurden erfolgsneutral in der Rücklage aus der Erstanwendung erfasst.
Die aggregierte Jahresrechnung wird unter der Annahme der Unternehmensfortführung erstellt.
Bilanzpositionen werden einzeln bewertet.
Die Verrechnung von Aktiven und Passiven bzw. von Aufwand und Ertrag ist nicht zulässig (sofern nicht durch die IPSAS oder die für AHV, IV und EO geltenden Gesetze und Verordnungen ausdrücklich vorgesehen).
compenswiss benützt die nachstehende Hierarchie zur Eruierung der Fair Value der Finanzinstrumente:
Niveau 1: Finanzielle Aktiven und Passiven, die an aktiven und liquiden Märkten gehandelt werden und deren Fair Value den Marktpreisen entspricht.
Niveau 2: Finanzielle Aktiven und Passiven, die nicht an aktiven und liquiden Märkten gehandelt werden und deren Fair Value durch an den Märkten beobachteten Transaktionen abgeleitet werden kann, entweder direkt durch einen Referenzpreis oder auf indirekte Weise.
Niveau 3 : Finanzielle Aktiven und Passiven, deren Fair Value nicht von Marktinformationen abgeleitet werden kann, sondern zum Beispiel durch Analysen von Geldflüssen oder Bewertungsmethoden, die nicht von Marktpreisen abhängen.
Die Aufwendungen und Erträge der Buchungsperiode beschränken sich grundsätzlich auf die betreffende Abrechnungsperiode.
Alle bis zum Bilanzstichtag abgeschlossenen Transaktionen werden tagfertig am Abschlusstag erfasst, und entsprechend wird auch der Erfolg der abgeschlossenen Geschäftsvorfälle in die Erfolgsrechnung einbezogen.
Die aggregierten Abschlüsse stellen keine Konsolidierung im Sinne von IPSAS 35 dar. Folglich werden keine Eliminierungsbuchungen vorgenommen. Die beigefügten Einzelabschlüsse stellen keine rechtlich selbstständigen Einheiten dar, sondern dienen ausschliesslich der detaillierten Information über die Aufteilung des Ausgleichsfonds auf die drei Sozialversicherungen.
Die Geschäftsstelle und die Zentrale Ausgleichsstelle sind zwei operativ unabhängige Institutionen, die jeweils eine eigene Buchhaltung führen. Diese beiden Rechnungslegungen werden aggregiert, um die aggregierten Abschlüsse darzustellen. Zur Erinnerung: Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Abschlüsse im Zusammenhang mit der Versicherungstätigkeit zuständig, während die Geschäftsstelle die Verantwortung für die Abschlüsse im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit trägt.
Leistungen an das Personal
Die Personalleistungen werden nicht gemäss IPSAS 39 abgegrenzt und zurückgestellt. Angesichts der Bilanzbeträge wäre eine entsprechende Rückstellung unwesentlich. Zudem widerspricht sie Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von compenswiss.
Die in der Jahresrechnung und im Anhang ausgewiesenen Beträge sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben. Die Beträge werden auf ganze Franken gekürzt (ohne Rappen). Dadurch können geringfügige Abweichungen zwischen den ausgewiesenen Beträgen und den Summen entstehen.
Die Anlagestrategie basiert auf einer funktionalen Trennung zwischen einer Liquiditätsreserve zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs und einem Marktportfolio, das mit einem mittel- bis langfristigen Anlagehorizont verwaltet wird.
Dieses Managementmodell zielt darauf ab, das Gleichgewicht im sogenannten Anlage‑Dreieck zwischen Risikokontrolle, der Erzielung eines marktkonformen Ertrags und der Sicherstellung der Liquiditätsverfügbarkeit jederzeit zu gewährleisten.
In diesem Rahmen strebt das Marktportfolio eine nachhaltige Performance an, welche eine Prämie gegenüber der Inflation erwirtschaftet, unter Einhaltung der spezifischen Einschränkungen, die sich aus dem Auftrag der Anstalt ergeben.
Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten werden in zwei Bewertungskategorien unterteilt: solche zu fortgeführten Anschaffungskosten und solche zum beizulegenden Zeitwert über das Nettoergebnis. Nachfolgend wird diese Aufteilung nach Arten von Finanzinstrumenten dargestellt:
Diese Positionen werden mit Ausnahme der Diskontpapiere zum Nominalwert bilanziert. Bei letzteren wird die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Rückzahlungsbetrag über die Restlaufzeit des Instruments verteilt. Bei den Geldmarktforderungen handelt es sich um Anlagen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten am Geldmarkt sowie um Reverse REPOs.
Die Darlehen befinden sich in einem dazu bestimmten Portfolio, dessen Ziel es ist, sie bis zum Ende der Laufzeit zu halten, die Geldflüsse zu sammeln und nicht auf einem Markt zu handeln. Ab dem 01.01.2025 werden sie mit fortgeführten Anschaffungskosten (Effektivzinsmethode) bewertet. Die Bewertungen der Darlehen 2024 wurden angepasst, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den präsentierten Jahren zu gewähren.
Darlehen mit einer Restlaufzeit unter 12 Monaten werden in der Rubrik der kurzfristigen Darlehen aufgeführt. Darlehen mit einer längeren Restlaufzeit befinden sich in den langfristigen Darlehen.
Das Risikomanagement unternimmt zum Jahresabschluss eine Analyse der erwarteten Verluste (impairment testing). Für diese Analyse stützt es sich auf Ratings eines auf die Bewertung öffentlicher Einheiten spezialisierten Unternehmens. 2025 wurde kein erwarteter Verlust gebucht.
Darlehen können auch von der Tresorerie gewährt werden, deren Aufgabe es ist, eine ausreichende Liquidität für die Zahlung der Renten zu gewährleisten. Darlehen, die Teil dieses Liquiditätsmanagementziels sind, werden gemäss den Prinzipen der « Flüssigen Mittel und Geldanlagen, Geldmarktanlagen und kurzfristige Bankverbindlichkeiten » bewertet.
Die Wertpapiere werden gemäss der Anlagestrategie und den Entwicklungen an den Finanzmärkten gehandelt. Diese Positionen werden zunächst zu Anschaffungskosten erfasst (ohne Stempelabgabe oder Transaktionskosten, die als Aufwand verbucht werden) und in der Folge zum Marktwert per Stichtag bewertet. Die sich ergebenden Differenzen werden in der Erfolgsrechnung verbucht. Wenn kein Marktpreis verfügbar ist, werden diese Instrumente mit dem vorsichtig geschätzten Verkaufspreis bewertet. Wertpapiere, deren letzter Preis zu lange zurückliegt werden regelmässig überwacht.
compenswiss nutzt Finanzinstrumente zu folgenden Zwecken:
Die eingesetzten Instrumente umfassen börsengehandelte oder ausserbörsliche (OTC) Derivate, hauptsächlich Termingeschäfte auf Devisen.
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten werden mit dem Nennwert abzüglich eventueller Wertberichtigungen angesetzt.
Investitionen in Gold werden in Form von physischem Gold getätigt, wobei Zu- und Verkäufe in Abhängigkeit von der Anlagestrategie und der Situation an den Finanzmärkten erfolgen.
Da die Investitionen in gleicher Weise wie für Finanzinstrumente vorgenommen werden, vermittelt eine Bewertung und Darstellung gemäss IPSAS 12 für Vorräte kein Bild, das der Nutzung durch compenswiss als Anlage entspricht. Aus diesem Grund wird Gold analog zu Wertschriften anhand der am Markt verfügbaren Preise gemäss IPSAS 41 BC 18 bewertet.
Sachanlagen werden einzeln aktiviert und nach dem Anschaffungskosten bewertet. Die Folgebewertung erfolgt zum Anschaffungswert abzüglich der kumulierten betriebsnotwendigen Wertberichtigungen und Wertverluste.
Der Mindestbetrag für die Aktivierung wird entsprechend ihrer relativen Bedeutung im Verhältnis zu den betreffenden Sachanlagen festgelegt und im Rechnungslegungshandbuch festgehalten (CHF 100 000).
Gebäude werden zu Anschaffungskosten zuzüglich wertsteigernde Investitionen und abzüglich kumulierter Abschreibungen sowie Wertminderungen nach der Komponentenmethode bilanziert.
Die Gebäude dienen der Durchführung der operationellen Tätigkeiten der Sozialversicherungen (Vaucher) sowie der Anlage des Vermögens (Favon). Der Teil der Gebäude, der nicht von diesen Diensten genutzt wird, wird an Dritte vermietet. compenswiss hat beschlossen, diese Gebäude insgesamt als Verwaltungsgebäude gemäss IPSAS 45 zu behandeln und die vermieteten Teile nicht gesondert gemäss IPSAS 16 zu erfassen, da unwesentlich.
Die Abschreibungen erfolgen linear über die geschätzte wirtschaftliche Nutzungsdauer. Diese wird für Gebäude nach dem Komponentenansatz und für die übrigen Sachanlagen auf fünf Jahre festgelegt. Die mit Unterstützung eines Immobiliensachverständigen definierten Komponenten sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
compenswiss lässt die Liegenschaften jährlich von einem unabhängigen Immobiliensachverständigen bewerten. Diese Bewertung wird anschliessend mit dem Buchwert verglichen, um gegebenenfalls eine Wertminderung zu erfassen.
Für das Gebäude Edmond Vaucher wurde vom BSV eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Anpassung der Jahresrechnung 2024 erteilt, und zwar in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV / IV / EO)».
Realisierte Kapitalgewinne und −verluste stellen das Ergebnis aus dem Verkauf einer Anlage und die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Verkaufspreis dar. Nicht realisierte Gewinne und Verluste stellen die Differenz zwischen dem Einstandspreis, wenn sie im Lauf des Jahres erhandelt worden ist, oder dem Marktpreis zum letzten Bilanzstichtag dar. Zur Ermittlung des Einstandspreises für die Berechnung der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste wird die Methode der gewichteten Durchschnittskosten verwendet.
Transaktionen in Fremdwährungen werden zum am Tag der Transaktion gültigen Wechselkurs bewertet. Die Forderungen und Verpflichtungen in Fremdwährungen werden zum am Bilanzstichtag geltenden Schlusskurs bewertet. Per 31.12.2025 : CHF/USD : 1.26 ; CHF/EUR : 1.07 ; CHF/JPY : 197.84
Durch ihre Geschäftstätigkeit ist compenswiss verschiedenen finanziellen Risiken ausgesetzt, insbesondere:
Finanzielle Risiken gehören zu den wichtigsten Risiken, denen compenswiss aufgrund ihrer Anlagetätigkeit ausgesetzt ist. Sie umfassen den Rückgang der Bewertung des verwalteten Vermögens aufgrund von Marktentwicklungen (Marktrisiken), der Qualität der Schuldner oder der Gegenparteien (Kreditrisiken) sowie das Risiko, dass das gesamte oder ein Teil des verwalteten Vermögens nicht zu einem angemessenen Preis verkauft werden kann, weil es keine Käufer auf dem Markt gibt (Liquiditätsrisiken). Zudem ist compenswiss einem Liquiditätsrisiko ausgesetzt, das sich aus dem Versicherungsgeschäft ergibt. Dieses kann Verteilungsverluste im Zusammenhang mit den Zahlungsströmen der Sozialversicherungen erleiden.
Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Ausgleichsfondsgesetzes sind «die Aktiven des Ausgleichsfonds so zu bewirtschaften, dass für jeden Ausgleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist».
Der Verwaltungsrat legt Anlagerichtlinien fest, um finanzielle Risiken zu begrenzen, welche die Risikotoleranz von compenswiss übersteigen würden. Die Geschäftsleitung ist für die Umsetzung des Risikomanagements verantwortlich und sorgt auch für die Anwendung des Grundsatzes der Risikostreuung.
Ein Limitensystem, einschliesslich Bandbreiten pro Anlageklasse, sowie die Überwachung der Entwicklung verschiedener Risikoindikatoren gehören zu den Massnahmen, die zur Steuerung und Minderung dieser finanziellen Risiken ergriffen werden.
Das Marktrisiko entspricht dem Risiko einer ungünstigen Veränderung des beizulegenden Zeitwerts der Finanzanlagen oder resultiert aus Schwankungen an den Finanzmärkten (Aktien-, Zins-, Devisen-, Kredit- und Rohstoffmärkte usw.).
Systemische Marktrisiken oder wertpapierspezifische Risiken können den Wert der Anlagen und somit des Fondsvermögens beeinflussen. compenswiss kann einen Teil dieser Marktrisiken zentral absichern.
Die Steuerung des Marktrisikos basiert auf:
Das Konzentrationsrisiko wird auf verschiedene Weise überwacht. Es ist Gegenstand von Berichten an die Organe und unterliegt den in den Reglementen festgelegten Gesamtrisikolimiten.
Die Konzentration nach Anlageklasse wird gemessen und regelmässig ausgewiesen. Konzentrationsrisiken werden durch die Limiten der strategischen Vermögensallokation begrenzt, und die Einhaltung der Bandbreiten wird regelmässig überprüft.
Die Konzentration pro Gegenpartei wird anhand der Nettoforderungen gegenüber einem Schuldner gemessen, die auf der Ebene des aggregierten Vermögens (Anlagevermögen + flüssige Mittel) konsolidiert werden. Die Limiten pro Schuldner werden entsprechend der Art der Gegenpartei (staatliche Schuldner / sonstige Schuldner) und deren Bonität (Rating) angepasst.
Wichtigste Gegenparteien bei direkten Forderungen:
Das Marktrisiko wird hauptsächlich anhand des Value-at-Risk (VaR) überwacht, der auf dem aggregierten Marktportfolio berechnet wird. Per 31.12.2025 weist der tägliche 95 %-VaR eine Wahrscheinlichkeit von 5 % auf, pro Tag einen Verlust von mehr als –0.44 % zu erleiden, was –2.00 % pro Monat oder –6.92 % pro Jahr entspricht.
Die Sensitivitätsanalyse des Marktrisikos basiert auf der VaR-Methode, die mithilfe einer institutionellen Risikomanagementplattform berechnet wird. Diese Methode dient dazu, die Auswirkungen von unter vernünftigen Annahmen möglichen Schwankungen der Marktrisikofaktoren zum Bilanzstichtag auf den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte zu ermitteln. Sie stützt sich hauptsächlich auf die historisch beobachteten Volatilitäten und Korrelationen zwischen den wichtigsten Marktfaktoren. Die beizulegenden Zeitwerte der Finanzinstrumente werden anhand beobachtbarer Marktpreise ermittelt oder – sofern diese nicht verfügbar sind – mittels geeigneter Bewertungsmethoden, soweit möglich unter Verwendung beobachtbarer Marktparameter. Die Analyse geht davon aus, dass die Positionen über den betrachteten Zeithorizont unverändert bleiben.
Ziel dieser Methode ist, Informationen über das Marktrisiko unter normalen Marktbedingungen sowie über die Sensitivität des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Vermögenswerte gegenüber Schwankungen der Risikofaktoren zu liefern. Diese Methode weist jedoch Einschränkungen auf: Sie stützt sich auf statistische Zusammenhänge und historische Daten, die nicht zwingend repräsentativ für zukünftige Marktbedingungen sind, gibt keinen Aufschluss über das Ausmass potenzieller Verluste jenseits des gewählten Konfidenzniveaus und spiegelt möglicherweise die Auswirkungen aussergewöhnlicher Marktsituationen nicht vollständig wider. Folglich bildet diese Sensitivitätsanalyse die tatsächlichen Auswirkungen von Schwankungen der Risikofaktoren auf den beizulegenden Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter Umständen nicht vollständig ab.
Marktstresstests ergänzen den VaR, indem sie historische und spezifische Schocks (Aktien, Zinsen usw.) simulieren. Sie berücksichtigen die Korrelationen zwischen Anlageklassen und ermöglichen eine Beurteilung der Gesamtrobustheit des Portfolios.
compenswiss ist durch Anlagen in Fremdwährungen einem Währungsrisiko ausgesetzt. Dieses Risiko wird aktiv mittels Währungsderivaten gesteuert. Der Verwaltungsrat hat eine Obergrenze von 30 % für das Nettoengagement in Fremdwährungen (nach Währungsabsicherung) festgelegt.
Per 31. Dezember 2025 lauten die Zielwerte für die verbleibende Exposure nach Absicherung wie folgt:
Die Absicherung wird monatlich angepasst und zielt konstruktionsbedingt darauf ab, die Gesamtvolatilität des Portfolios zu begrenzen und gleichzeitig ein kontrolliertes Restrisiko beizubehalten.
Das Kreditrisiko betrifft die Bonität einer Gegenpartei. Diese wird insbesondere anhand von «Ratings» bewertet, die das Ausfallrisiko berücksichtigen. compenswiss legt Kreditlimiten fest und validiert oder widerruft die für Geldanlagen oder Transaktionen mit Derivaten verwendeten Gegenparteien.
compenswiss geht davon aus, dass der Buchwert eines zum beizulegenden Zeitwert über die Erfolgsrechnung bewerteten Finanzinstruments die beste Schätzung der maximalen Kreditexposures darstellt. Keine zusätzlichen quantitativen Angaben sind erforderlich. In diesen Fällen entspricht der Buchwert zum Bilanzstichtag dem maximalen Kreditrisikoexposure.
compenswiss wendet zur Bewertung des Kreditrisikos ihrer zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswerte ein Modell erwarteter Kreditverluste (Expected Credit Losses – ECL) an. Die erwarteten Kreditverluste entsprechen der zum Bilanzstichtag geschätzten Höhe der aus Ausfallereignissen resultierenden Verluste, gewichtet nach deren Eintrittswahrscheinlichkeit.
Die über 12 Monate erwarteten Kreditverluste entsprechen dem Anteil der erwarteten Kreditverluste, der aus Ausfallereignissen resultiert, die innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eintreten können. Diese Kennzahl gilt für Bankguthaben und sonstige Forderungen, bei denen seit ihrer erstmaligen Erfassung keine wesentliche Erhöhung des Kreditrisikos festgestellt wurde.
Die über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste entsprechen den erwarteten Kreditverlusten, die sich aus sämtlichen möglichen Ausfallereignissen über die verbleibende Laufzeit des Finanzinstruments ergeben. Dieser Ansatz wird auf Forderungen im Marktportfolio angewendet, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, sofern die Geschäftsleitung eine wesentliche Erhöhung des Kreditrisikos seit der erstmaligen Erfassung feststellt.
Die Bewertung der erwarteten Kreditverluste berücksichtigt:
compenswiss geht davon aus, dass das Ausfallrisiko eines finanziellen Vermögenswerts erheblich gestiegen ist, wenn dieser Vermögenswert seit mehr als 30 Tagen überfällig ist.
Bonität nach Anlageklasse:
a) Tresorerie
Die Geldmarktanlagen werden bei zugelassenen Gegenparteien getätigt und unterliegen Risikolimiten. Die Gegenparteien der Tresorerie werden jährlich einer formellen Überprüfung unterzogen.
b) Derivate
Derivate werden mit erstklassigen Finanzinstituten abgeschlossen und erfolgen nahezu ausschliesslich auf der Grundlage von ISDA/CSA-Verträgen mit Besicherung.
c) Anleiheportfolio
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte Forderungen:
Flüssige Mittel: Cash, Termineinlagen
Angesichts der Art der Gegenparteien, die überwiegend aus Finanzinstituten mit Investment-Grade-Rating und öffentlichen Einrichtungen bestehen, ist die Geschäftsleitung der Ansicht, dass die Höhe der erwarteten Kreditverluste zum Bilanzstichtag unwesentlich ist.
Sonstige Forderungen: Vorwiegend Forderungen aus schweizerischer und ausländischer Verrechnungssteuer.
Angesichts der Art der Gegenparteien, die überwiegend aus Staaten mit Investment-Grade-Rating bestehen, ist die Geschäftsleitung der Ansicht, dass die Höhe der erwarteten Kreditverluste zum Bilanzstichtag unwesentlich ist.
Darlehen
Darlehen an öffentliche schweizerische Einheiten (Direktkredite, die zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme bis zur Fälligkeit gehalten werden) werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, im Unterschied zu den übrigen Kreditinstrumenten, die im restlichen Marktportfolio zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.
Gemäss IPSAS 41 werden sie zu jedem Abschluss einer Wertminderungsprüfung unterzogen, die auf dem Vorliegen objektiver Anzeichen für eine Wertminderung beruht.
Fälligkeitsanalyse der Darlehen zu fortgeführten Anschaffungskosten:
Aufteilung der Darlehen nach Rating (Garant):
Zum Bilanzstichtag bestehen keine Hinweise, die die Erfassung einer wesentlichen Wertminderung rechtfertigen würden. Der Buchwert entspricht folglich der bestmöglichen Schätzung des maximalen Kreditrisikos.
Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, dass compenswiss seinen finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nachkommen kann, sei es aufgrund fehlender Liquidität oder unzureichender Marktliquidität.
Für jeden Ausgleichsfonds ist sicherzustellen, dass jederzeit genügend liquide Mittel vorhanden sind, um den Ausgleichskassen die ihnen zustehenden Kontosalden auszuzahlen und ihnen die für die Erbringung der gesetzlichen Leistungen erforderlichen Vorschüsse zu gewähren.
Langfristig bleibt das Liquiditätsrisiko insbesondere für die AHV und die IV hoch, unter Berücksichtigung:
Die BSV-Szenarien zu den Umlageergebnissen nach geltendem Recht, kumuliert über 5 Jahre, zeigen Folgendes:
Das Liquiditätsrisiko im Zusammenhang mit der Unfähigkeit, eine mittelfristige Defizitsituation zu decken, wird anhand der Funding Ratios geschätzt. Die Funding Ratios über 5 Jahre belaufen sich auf rund 5.7 für die AHV und 1.8 für die IV. Der aktuelle Wert des IV-Vermögens (CHF 3.7 Milliarden) deckt somit etwa das 1.8-fache der in den nächsten fünf Jahren erwarteten Umlagedefizite. compenswiss muss Vermögenswerte in Höhe der Defizite veräussern, um die für die Rentenzahlungen erforderliche Liquidität sicherzustellen.
(Zahlen in Millionen Franken / zu laufenden Preisen)
Die Liquidität der Finanzanlagen im Marktportfolio wird anhand einer Klassifizierung in vier Kategorien überwacht. Die Liquiditätsmessung ist eine Schätzung der Fähigkeit, einen Vermögenswert unter Berücksichtigung des Umfangs, des Zeitaufwands und des Preiseffekts der Transaktion zu veräussern. Vermögenswerte der Kategorie «Sehr liquide» können in der Regel innerhalb sehr kurzer Zeit (maximal drei Werktagen) ohne wesentliche Auswirkungen auf ihren Wert in Barmittel umgewandelt werden. Unter normalen Marktbedingungen können «mässig liquide» bzw. «wenig liquide» Vermögenswerte schätzungsweise innerhalb von etwa einer Woche bzw. eines Monats veräussert werden. Vermögenswerte in der Kategorie «illiquide» benötigen in der Regel mehr als einen Monat, um ohne Auswirkungen auf die Marktpreise liquidiert zu werden. Diese Kategorie umfasst insbesondere Fonds im Bereich nicht kotierter Immobilien sowie Private Debt, die Rückzahlungsfristen von mehreren Monaten oder in bestimmten Fällen mehreren Jahren aufweisen.
Per 31.12.2025 präsentiert sich die Liquiditätsstruktur wie folgt:
Im Bereich der Tresorerie ist die maximale Laufzeit der Anlagen auf 760 Tage begrenzt. Umfangreiche Liquiditätsreserven, die Möglichkeit, auf Repo-Geschäfte zurückzugreifen, sowie die Option, sehr liquide Mandate rasch zu veräussern, tragen dazu bei, das mittelfristige Liquiditätsrisiko zu mindern.
Die flüssigen Mittel umfassen Bargeld und frei verfügbare Guthaben bei Finanzinstituten. Sie werden zu ihrem Nennwert bewertet.
Die Forderungen aus Arbeitgeber- und Versicherungsbeiträgen umfassen die Sozialversicherungsbeiträge, die bei der AHV, IV und EO von Arbeitgebern, Selbstständigen und Versicherten geschuldet werden und am Abschlussstichtag noch nicht eingezogen wurden.
Diese Forderungen werden zu ihrem Nennwert erfasst, der dem einforderbaren Betrag gemäss den anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen entspricht. Sie werden als kurzfristige Vermögenswerte klassifiziert, wobei die Fälligkeiten in der Regel weniger als zwölf Monate betragen.
Angesichts des mit bestimmten Forderungen verbundenen Ausfallrisikos unterliegen diese einer Wertberichtigung für erwartete Verluste, die auf Basis historischer Daten, unter Berücksichtigung einer Umfrage bei den Ausgleichskassen und unter Anwendung der Chain-Ladder-Methode, ermittelt wird.
Die Wertberichtigung wird in Form einer separaten Rückstellung unter der Rubrik « Rückstellung für Beitragsverluste » ausgewiesen. Die Schätzungen werden zu jedem Abschluss überprüft und angepasst. Die Auswirkungen dieser Anpassungen werden prospektiv gemäss IPSAS 3 verbucht.
Der Netto-Buchwert der Forderungen aus Arbeitgeber- und Versicherungsbeiträgen zum Bilanzstichtag entspricht ihrem einforderbaren Wert. Abweichungen zwischen den zugrunde gelegten Schätzungen und den tatsächlichen Einzügen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Verbindlichkeiten aus Sozialleistungen werden erfasst, wenn:
a) eine gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis besteht;
b) die Verpflichtung einen Ressourcenabfluss verursacht, und
c) die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.
Ein Ereignis gilt als vergangen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen spätestens am Abschlussstichtag erfüllt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Artikel 7 der Rechnungslegungsverordnung compenswiss definiert.
Die ZAS ist die zentrale Durchführungsstelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Sozialversicherungen der ersten Säule, bestehend aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO). Sie ist der Eidgenössischen Finanzverwaltung angegliedert und gewährleistet insbesondere die zentrale Verwaltung der Finanzflüsse, die Buchführung, die Verwaltung der zentralen Register sowie die Bearbeitung und Ausrichtung von Leistungen, insbesondere für Leistungsempfänger im Ausland.
Diese Systeme basieren auf einem strengen bundesrechtlichen Rahmen (AHVG, IVG, EOG), der die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen festlegt, insbesondere in Bezug auf Alter, Invaliditätsgrad, Beitragsdauer oder Erwerbsausfall. Sie werden hauptsächlich durch Sozialversicherungsbeiträge sowie durch Beiträge der Eidgenossenschaft finanziert.
Die Aufwendungen für Sozialleistungen werden durch demografische und wirtschaftliche Faktoren beeinflusst, wie insbesondere die Alterung der Bevölkerung, die Entwicklung der Lebenserwartung sowie die Entwicklung von Beschäftigung und Löhnen.
Eine wesentliche Änderung des Systems der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) wurde vom Schweizer Volk und den Kantonen an der Abstimmung vom 3. März 2024 angenommen. Sie sieht die Einführung einer 13. Rente ab dem Jahr 2026 vor. Zum Abschlussstichtag waren die Finanzierungsmodalitäten dieser Massnahme noch nicht festgelegt. Diese Reform wird ab ihrem Inkrafttreten zu einer Erhöhung der AHV-Leistungen führen.
Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit IPSAS 42 erfasst, wenn sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine gegenwärtige Verpflichtung ergibt.
Die Erstellung der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO gemäss der Rechnungslegungsverordnung compenswiss und den in den Anhängen der aggregierten Konten dargestellten Bewertungsprinzipien erfordert die Verwendung von Schätzungen und Ermessensentscheidungen, welche die bilanzierten Beträge der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen sowie die im Anhang dargestellten Informationen beeinflussen können.
Die Schätzungen beruhen auf Annahmen, die bisherige Erfahrungen, verfügbare Daten sowie Erwartungen in Bezug auf künftige Ereignisse berücksichtigen. Aufgrund der mit diesen Annahmen verbundenen Unsicherheit können die tatsächlichen Ergebnisse von den getroffenen Schätzungen abweichen, was in zukünftigen Geschäftsjahren zu wesentlichen Anpassungen der Buchwerte führen kann.
Bereiche mit dem höchsten Schätzungsunsicherheitsgrad betreffen insbesondere:
Die zugrunde liegenden Schätzungen und Annahmen werden jährlich überprüft und angepasst, wenn neue Informationen oder Ereignisse dies rechtfertigen. Gemäss IPSAS 3 werden die Auswirkungen solcher Anpassungen prospektiv in der Periode erfasst, in der die Schätzung geändert wird, sowie gegebenenfalls in künftigen Perioden.
Aufgrund der zukunftsgerichteten Natur der Schätzungen könnten jedoch nachteilige Entwicklungen der wirtschaftlichen, sozialen oder regulatorischen Rahmenbedingungen zu wesentlichen Anpassungen der bilanzierten Beträge in zukünftigen Geschäftsjahren führen.
IPSAS 47 Erlöse (Revenue) regelt die Erfassung und Darstellung von Erträgen. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und dürfte keine wesentlichen Auswirkungen auf die aggregierten Konten von compenswiss haben.
IPSAS 48 Transferaufwendungen (Transfer Expenses) regelt die Erfassung und Darstellung von Transferaufwendungen. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und dürfte keine wesentlichen Auswirkungen auf die aggregierten Konten von compenswiss haben.
IPSAS 49 Altersversorgespläne (Retirement Benefit Plans) regelt die Darstellung von Altersversorgeplänen. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und dürfte keine Auswirkungen auf die aggregierten Konten von compenswiss haben.
IPSAS 50 Exploration und Evaluierung von mineralischen Ressourcen (Exploration for and Evaluation of Mineral Resources) regelt die Bilanzierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Exploration und Evaluierung mineralischer Ressourcen. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und dürfte keine Auswirkungen auf die aggregierten Konten von compenswiss haben.
IPSAS 51 Sachliche natürliche Ressourcen, die zu Erhaltungszwecken gehalten werden (Tangible Natural Resources Held for Conservation) regelt die Bilanzierung von natürlichen Ressourcen mit physischer Substanz, die von öffentlichen Einheiten zu Erhaltungszwecken gehalten werden. Er tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und dürfte keine Auswirkungen auf die aggregierten Konten von compenswiss haben.
Dieser Posten umfasst laufende Konten, schwebende Transaktionen sowie Geldanlagen mit einer Laufzeit unter 3 Monaten.
Zum 31.12.2025 hielt die Tresorerie weder REPO noch Diskontpapiere.
Derivative Finanzinstrumente werden sowohl beim Erstansatz sowie bei der Folgebewertung zum Marktwert (Fair Value) über die Erfolgsrechnung erfasst. compenswiss wendet keine Deckungsbuchhaltung gemäss IPSAS 41 an.
Die Wiederbeschaffungswerte entsprechen den Marktwerten der Instrumente und sind unabhängig vom Zweck der Transaktionen. Positive Wiederbeschaffungswerte werden in den Aktiven der Bilanz, negative Wiederbeschaffungswerte im Fremdkapital der Bilanz erfasst. Wenn kein Marktwert direkt zur Verfügung steht, wird er über Techniken eruiert, der auf Marktdaten beruhen. Diese beinhalten unter anderem Modelle aktualisierter Finanzflüsse und direkt observierbare Marktdaten wie z.B. Zinskurven oder Wechselkurse.
*Diese Rubrik wurde 2025 in die Sachanlangen übernommen.
* Die Zahlen 2024 der Vergleichsperiode wurden gemäss IPSAS 45 angepasst.
Ein unabhängiger Experte schätzte den Wert der Liegenschaft Vaucher per 31.12.2025 auf CHF 179'380'000. Der Gesamtwert des Gebäudes belief sich auf CHF 139'405'469.
Dieser Posten beinhaltet die flüssigen Mittel der Zentralen Ausgleichstelle, sowie die der Ausgleichskassen.
Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilsmässig gemäss den in Rechnung gestellten Beiträgen sowie den angewandten Sätzen auf die jeweilige Sozialversicherung übertragen.
Dieser Posten umfasst die Forderungen der Ausgleichskassen gegenüber den Beitragszahlern mit Abzug der Rückstellung für Beitragsverluste.
Der Saldo wird monatlich anteilsmässig gemäss dem am Monatsende festgelegten Anteil auf die jeweilige Sozialversicherung übertragen.
Im Rahmen der Erstanwendung der IPSAS-Standards wurde die Darstellung einiger Bilanzposten umgegliedert (siehe Annex 28).
Eine Aufteilung der Salden erfolgt auf die Versicherungen AHV, IV und EO in den folgenden Aktivposten: Flüssige Mittel, Beitragsforderungen von Arbeitgebern und Versicherten, Rückforderungen, sonstige Forderungen, Forderungen aus Arbeitgeberbeiträgen an FL sowie Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber an ALV.
Die Wertberichtigung wird in der Bilanz als Abzug von den entsprechenden Forderungen ausgewiesen. Zur Berücksichtigung des Risikos des Nichteinbringens wurde eine Wertberichtigung auf Beitragsforderungen erfasst.
Die vollständige Bewegung der Abrechnungen und Zahlungen der Ausgleichskassen mit der Zentrale Ausgleichsstelle wird in einem Kontokorrent erfasst. Diese übermitteln monatlich ihre Konten, einschliesslich des Saldos des Kontokorrents. Eine Aufteilung der Salden erfolgt auf die Versicherungen AHV, IV und EO in den folgenden Aktivposten: Flüssige Mittel, Beitragsforderungen von Arbeitgebern und Versicherten, Rückforderungen, sonstige Forderungen, Forderungen aus Arbeitgeberbeiträgen an FL sowie Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber an ALV. Ein Anteil wird den folgenden Passivrubriken zugeteilt: Bankverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten.
Es handelt sich um die Forderungen der AHV und IV gegenüber dem Bund.
Die Verbuchung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils zugunsten der AHV erfolgt monatlich auf der Basis des Jahresbudgets des Bundes. Gemäss Art. 2 der Verordnung über den für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils erfolgen monatliche Akontozahlungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt im Januar des Folgejahres eine Schlussabrechnung, die per Jahresende im Kontokorrent Bund, MWST abgegrenzt wird.
Gemäss Art. 127 VGS stehen dem Ausgleichsfonds der AHV die Nettoerträge aus der Spielbankenabgabe zu. Der Gesamtbetrag pro Abgabeperiode wird nach der Steuererhebung im Januar des Folgejahres ermittelt und per Jahresende im Kontokorrent Bund, Spielbankenabgabe abgegrenzt. Die Überweisung des Betrages an die AHV erfolgt zu Beginn des übernächsten Jahres.
Der Betrag der Übergangsbeiträge wird auf Basis einer Berechnung nach der Chain-Ladder-Methode ermittelt, das heisst als geschätzter Gesamtbetrag der Beiträge, die in den kommenden fünf Jahren in Rechnung gestellt werden, für das laufende Anspruchsjahr sowie die vier vorangegangenen Jahre. Dieser Betrag beruht auf historischen Daten, die von den Ausgleichskassen erhoben wurden.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam erhoben. Jede Versicherung erhält einen Anteil proportional zu den Beitragssätzen. Die Beiträge sind zum Jahresende abzugrenzen. Diese Abgrenzung wird jährlich beim Abschluss der definitiven Jahresrechnung angepasst. Nachträgliche Zahlungen im Zusammenhang mit korrigierten oder abgeschriebenen Beiträgen, die das Vorjahr betreffen, werden in den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber ausgewiesen.
Liegenschaften, die für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung (IV-Stellen BE, LU und AG) erforderlich sind, wurden von compenswiss (Art. 56 IVV) erworben. Diese Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und gegebenenfalls Wertminderungen bilanziert.
Die Liegenschaften der IV-Stelle Luzern sind Gegenstand eines Verkaufsprojekts mit geplanter Wirkung per
1. August 2026. Zum Bilanzstichtag ist die Transaktion noch nicht vollzogen. Vorbehaltlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags wird ein Gewinn von rund CHF 26.9 Millionen erwartet. Per 31. Dezember 2025 wurde kein Gewinn erfasst.
Es handelt sich um Saldi, die AHV und IV vom Bund als Überschuss erhalten haben.
Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die AHV folgt den Bestimmungen in Art. 103 AHVG. Per
1. Januar 2020 wurde der Beitrag des Bundes auf 20.2% der jährlichen Ausgaben erhöht. Der Bund richtet monatlich Akontozahlungen aus. Die am Jahresende von der ZAS erstellte Schlussabrechnung wird im Kontokorrent Bund, Beiträge abgegrenzt.
Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die IV folgt den Bestimmungen in Art. 78 IVG. Der Bund richtet monatlich Akontozahlungen aus. Die am Jahresende vom Bund erstellte Schlussabrechnung wird im Kontokorrent Bund, Beiträge abgegrenzt.
Sämtliche Finanzflüsse der AHV/IV/EO/FL/ALV laufen über die Zentrale Ausgleichsstelle. Auf der Grundlage der Konten der Ausgleichskassen erstellt die ZAS monatlich eine Abrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Diese Position wird monatlich durch Zahlungen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss Art. 87 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bereinigt.
Die transitorischen Passiven der Sozialversicherungen betreffen folgende Abgrenzungen:
Rückwirkende Hilflosenentschädigungen werden auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres sowie einer auf historischen Erfahrungswerten basierenden Schätzung für den Monat Februar bewertet, sofern die endgültigen Informationen zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen.
Die Rechnungsabgrenzung wird auf Basis der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für fällige ordentliche Renten bewertet, basierend auf den im Rentenregister verfügbaren Daten. Zu diesem Zweck wird die versicherungsmathematische Chain-Ladder-Methode angewendet, um die noch auszurichtenden Restbeträge zu schätzen.
Rückwirkende IV-Taggelder werden auf Grundlage der tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres bewertet, sofern die endgültigen Informationen zum Abschlussstichtag nicht vorliegen.
Die Rückstellungen für Sozialleistungen betreffen folgende Rückstellungen und Sozialversicherungen:
Diese Rückstellungen unterliegen den Vorschriften zur Darstellung von Sozialleistungen gemäss IPSAS 42.
Die Rückstellung wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für fällige ordentliche Renten bewertet, basierend auf den im Rentenregister verfügbaren Daten nach der Chain-Ladder Methode.
Die Rückstellungen der individuellen Massnahmen für AHV und IV werden auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für laufende individuelle Massnahmen bewertet, basierend auf dem Register der Einzelleistungen (SUMEX-Register). Zu diesem Zweck wird die versicherungsmathematische Chain-Ladder Methode angewendet, um auf Basis der Beobachtungen der letzten fünf Jahre die noch nicht fakturierten Kosten zu schätzen.
Die folgende Rubrik stellt die Rückstellung für die an die Ausgleichskassen ausgerichteten Entschädigungen für uneinbringliche Betreibungskosten dar. Diese Rückstellung wird basierend auf Zahlen vergangener Jahre der Ausgleichsstellen berechnet.
Die Rückstellung für EO-Leistungen wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Auszahlungen für fällige Leistungen bewertet. Zu diesem Zweck wird die sogenannte Chain-Ladder-Methode auf Basis historischer Daten aus dem EO-Register angewendet. Diese Schätzung wird durch die tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres ergänzt, um Informationen zu berücksichtigen, die nach dem Abschlussstichtag verfügbar werden, sich jedoch auf bereits fällige Leistungen beziehen.
Das Vermögen der drei Sozialversicherungen ist entweder angelegt, wird für die laufenden Versicherungsleistungen verwendet oder hat den IV-Verlust bis 2010 finanziert.
Kapital: Die Eigenmittel der IV stammen aus dem Ausgangsbetrag von CHF 5 Milliarden anlässlich der Gründung des IV-Ausgleichsfonds am 01.01.2011. Bis Ende 2017 durfte das Kapital diese anfängliche Überweisung nicht übersteigen, da jeder erwirtschaftete Überschuss für die Amortisierung der Schulden der IV an die AHV verwendet wurde. Ab 2018 erfolgt das Rückzahlungsverfahren der IV an die AHV gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV / IV / EO.
Verlustvortrag: Der bis zum 31.12.2010 durch die AHV finanzierte kumulierte IV-Verlust von CHF 14.9 Milliarden wurde als Verpflichtung in den Passiven der IV-Bilanz ausgewiesen und als Darlehen in den Aktiven der AHV-Bilanz. Die Schuld wurde gemäss oben erwähntem Verfahren teilweise getilgt.
Das Resultat 2024 reflektiert die Anpassungen der Konten, um sie mit der neuen Präsentation 2025 vergleichbar zu machen.
Das Resultat von CHF 6'108'435'982 gemäss der alten Regelungen wird um CHF 185'964'961 erhöht. Dies reflektiert den Anteil der Anpassung, die das Resultat 2024 betrifft.
Dieser Betrag wird in die Erstanwendungsreserve am 01.01.2025 eingebucht.
Die Beiträge der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden jeder Versicherung, der Bundesbeitrag und die Steueranteile an die AHV und IV sowie die Erträge und Kosten aus Regress der AHV und der IV sind in der Erfolgsrechnung der Ausgleichsfonds AHV, IV und EO detailliert aufgeführt.
Die AHV−und IV−Renten sowie auch die EO−Leistungen, individuellen Massnahmen, Subventionen, Durchführungskosten und der Verwaltungsaufwand der Sozialversicherungen sind detailliert in der Erfolgsrechnung der einzelnen Ausgleichsfonds AHV, IV und EO aufgeführt.
Das aggregierte Resultat der Versicherungstätigkeit ist nicht vollständig im Einklang mit den Ergebnissen der Sozialversicherungen. In den Jahresrechnungen der IV und AHV müssen noch die Zinsen der IV−Schuld gegenüber der AHV berücksichtigt werden.
Diese Position besteht aus den Mieteinnahmen aus der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, abzüglich den Kosten für die Immobilienverwaltung sowie der Veränderung des Marktwerts der Immobilie. Die Mieten und Aufwendungen werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung verbucht (accrual basis). Die Veränderung des Marktwertes der Immobilie wird jährlich erfasst. Anlässlich der Anpassung der Buchhaltungsregeln zu den IPSAS wurde das Gebäude zum administrativen Teil überführt. Diese Anpassung wird 2024 nicht sinngemäss angepasst in Anwendung des Artikel 13 al. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)».
2024 betraf der Posten nur eine der Liegenschaften, von der nur ein geringer Teil vermietet wurde. Ab 2025, mit der Integration der Liegenschaft, die vorher als Anlageimmobilie bilanziert wurde, wird dieser Posten wichtiger.
Das Resultat der Liegenschaften wird deshalb detaillierter aufgeführt, um Erträge und Aufwände brutto darzustellen. Die Zahlen 2024 wurden dieser Präsentation angepasst.
Auf Basis der Investitionen wird der Ertrag den entsprechenden Versicherungen (AHV, IV und EO) gemäss Anteil monatlich zugewiesen. Die Fonds investieren ihrer Strategie entsprechend in verschiedene Anlagevehikel.
1 Dieser Betrag versteht sich inklusive der bei der SNB hinterlegten Garantie von CHF 550 000 000 für die Intraday-Kreditlinie.
Eine interne durch die 2. Verteidigungslinie erstellte Risikobewertung wird jedes Quartal dem Verwaltungsrat zur Kenntnisnahme und Bewilligung vorgelegt. Diese vierteljährliche Bewertung vervollständigt die bisherige jährliche Bewertung, die jedes Jahr zum 31. Dezember erstellt wird.
Erfassung neuer Vermögenswerte
Im Rahmen der Anwendung der IPSAS−Standards, die auf der Periodenabgrenzung (Accrual Accounting) beruhen, werden die geschuldeten, jedoch bis zum Bilanzstichtag noch nicht eingegangenen paritätischen Beiträge nun als Forderungen erfasst, und zwar auf der Grundlage einer erweiterten historischen Datenbasis. Zu diesem Zweck werden die noch einzuziehenden Beitragsbeiträge anhand der versicherungsmathematischen Chain−Ladder−Methode geschätzt, basierend auf historischen Rechnungsdaten. Diese Erfassung neuer Vermögenswerte betrifft:
• AHV: Erfassung der Forderungen aus paritätischen Beiträgen, geschätzt nach der Chain−Ladder−Methode;
• IV: Erfassung der Forderungen aus paritätischen Beiträgen, geschätzt nach der Chain−Ladder−Methode;
• EO: Erfassung der Forderungen aus paritätischen Beiträgen, geschätzt nach der Chain−Ladder−Methode.
Erfassung neuer Verbindlichkeiten
Die Anwendung der auf der Periodenabgrenzung (Accrual Accounting) beruhenden IPSAS−Standards hat zur Erfassung von Verbindlichkeiten geführt, die Sozialleistungen betreffen, die bis zum Bilanzstichtag fällig, jedoch noch nicht ausbezahlt waren und nach dem bisherigen Regelwerk nicht bilanziert wurden. Diese Verbindlichkeiten betreffen hauptsächlich rückwirkende Leistungen, die auf Grundlage der zum Bilanzstichtag verfügbaren Informationen sowie historischer Daten geschätzt werden. Diese Erfassung neuer Verbindlichkeiten betrifft:
Bei der AHV:
• Erfassung der rückwirkenden Hilflosenentschädigungen, bewertet auf Grundlage der tatsächlich für den Monat Januar festgestellten Beträge sowie einer auf historischen Daten basierenden Schätzung für den Monat Februar.
Bei der IV:
• Erfassung der rückwirkenden ordentlichen Renten, bewertet auf Grundlage der tatsächlich für den Monat Januar festgestellten Beträge sowie einer auf historischen Daten basierenden Schätzung für den Monat Februar;
• Erfassung der fälligen Taggelder der IV, bewertet auf Grundlage der tatsächlich für den Monat Januar festgestellten Beträge;
• Erfassung der rückwirkenden Hilflosenentschädigungen, bewertet auf Grundlage der tatsächlich für den Monat Januar festgestellten Beträge sowie einer auf historischen Daten basierenden Schätzung für den Monat Februar.
Diese Verbindlichkeiten spiegeln die bestmögliche Schätzung der zum Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen wider, im Einklang mit den IPSAS−Standards zur Bilanzierung von Sozialleistungen.
Umgliederungen in der Bilanz
Im Rahmen der Erstanwendung der IPSAS−Standards wurde die Darstellung einiger Bilanzposten umgegliedert, ohne Auswirkungen auf das Jahresergebnis.
Gemäss Artikel 9 der Verordnung über die Rechnungslegung von compenswiss und im Einklang mit den Darstellungsgrundsätzen der IPSAS−Standards wird die Schuld der IV gegenüber der AHV nun als Passivposition innerhalb der Kategorie «Anlagetätigkeit » ausgewiesen, während die entsprechende Forderung der AHV gegenüber der IV als Aktivposition in derselben Kategorie dargestellt wird.
Diese Umgliederung dient einer einheitlichen und kohärenten Darstellung der finanziellen Beziehungen zwischen den Versicherungen und hat keine Auswirkungen auf die Nettolage der Finanzen oder auf das Ergebnis der dargestellten Geschäftsjahre.
Bildung neuer Rückstellungen
Die Erstanwendung der IPSAS−Standards, die auf der Periodenabgrenzung (Accrual Accounting) beruhen, führte zur Erfassung von Rückstellungen im Sinne von IPSAS 19, welche gegenwärtige Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen darstellen, deren Betrag oder Fälligkeit mit Unsicherheiten behaftet ist. Diese Verpflichtungen wurden nach dem bisherigen Rechnungslegungsrahmen, der hauptsächlich auf einer Rechnungslegung nach dem Kassenbuchhaltungsprinzip beruhte, nicht buchhalterisch erfasst. Die Erfassung neuer Rückstellungen betrifft:
Bei der AHV:
• Erfassung einer Rückstellung für fällige, aber noch nicht ausbezahlte ordentliche Renten, da zum Bilanzstichtag noch kein Entscheid vorlag; für zukünftige Renten erfolgt keine Erfassung, da diese keine bestehenden Verpflichtungen darstellen;
• Erfassung einer Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit gewährten individuellen Massnahmen, für die bis zum Bilanzstichtag noch keine Rechnung eingegangen oder bezahlt wurde;
• Erfassung einer Rückstellung für Entschädigungen an die Ausgleichskassen, die erbrachte, aber noch nicht vergütete Leistungen betreffen;
• Erfassung einer Rückstellung für Beitragsverluste, welche das Risiko des Nichteinbringens von Beitragsforderungen widerspiegelt.
Bei der IV:
• Erfassung einer Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit gewährten individuellen Massnahmen, für die bis zum Bilanzstichtag noch keine Rechnung eingegangen ist oder bezahlt wurde;
• Erfassung einer Rückstellung für Beitragsverluste, welche das Risiko des Nichteinbringens von Beitragsforderungen widerspiegelt.
Im Bereich der EO:
• Erfassung einer Rückstellung für geschuldete, aber noch nicht ausbezahlte EO−Leistungen, bewertet anhand der Chain−Ladder−Methode und ergänzt durch die tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar;
• Erfassung einer Rückstellung für Beitragsverluste, welche das Risiko des Nichteinbringens von Forderungen widerspiegelt.
Die Rückstellungen werden auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung des zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Aufwands zum Bilanzstichtag bewertet und gemäss IPSAS 19 bei jedem Abschluss überprüft.
Änderungen in der Darstellung – Bruttodarstellung der Positionen
Im Rahmen der Erstanwendung der IPSAS−Standards wurde die Darstellung bestimmter Bilanzpositionen angepasst, um den Anforderungen von IPSAS 1 zu entsprechen, der grundsätzlich eine Bruttodarstellung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verlangt, sofern keine ausdrückliche Ausnahme besteht.
Die Position « Kontokorrent der Ausgleichskassen », die zuvor netto dargestellt wurde, wird nun nach der Bruttomethode ausgewiesen. Zu diesem Zweck wurden die entsprechenden Salden nach Versicherung (AHV, IV und EO) aufgeteilt und in die entsprechenden Aktiv− und Passivpositionen umgegliedert.
Auf der Aktivseite wurden die Beträge auf folgende Positionen verteilt : Flüssige Mittel, Beitragsforderungen gegenüber Arbeitgebern und Versicherten, Rückerstattungsforderungen sowie sonstige Forderungen.
Auf der Passivseite wurde ein entsprechender Anteil insbesondere unter den Positionen Bankverbindlichkeiten und sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Diese Änderung stellt ausschliesslich eine darstellungstechnische Umgliederung dar und hat keine Auswirkungen auf das Ergebnis oder auf die Nettolage der Finanzen der dargestellten Geschäftsjahre.
Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung
Im Jahr 2025 belief sich die vom Bundesrat für den Verwaltungsrat festgelegte Gesamtverfügung inklusive Nebenleistungen auf CHF 366 750 (CHF 369 750 im Jahr 2024). Die Entlöhnung der Geschäftsleitung richtet sich nach der Verordnung über das Personal von compenswiss. Die Lohnsumme der Geschäftsleitung inklusive variabler Leistungsanteil betrug insgesamt CHF 1 882 750 (CHF 1 823 709 im 2024). Davon erhielt der Direktor eine Gesamtentschädigung einschliesslich anderer Nebenleistungen von CHF 413 020 (CHF 409 246 im 2024)
Vergütung des Direktors gemäss dem Kaderbericht 2025 vom Eidgenössischen Personalamt EPA:
2024 und 2025 belief sich das Vollzeitäquivalent innerhalb der Geschäftsleitung auf 6.0 Stellen.
Nahestehende Parteien
Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Einheit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und als Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung angegliedert; sie handelt innerhalb eines klar definierten institutionellen und gesetzlichen Rahmens. Als Einheit der Bundesverwaltung unterliegt das Budget der ZAS der Budgethoheit des Parlaments. Die Ressourcen werden im Rahmen des eidgenössischen Budgetprozesses zugeteilt, wobei die ZAS als Division der Zentralverwaltung tätig ist.
Im abgelaufenen Geschäftsjahr unterhielt die ZAS enge Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie zu weiteren öffentlichen Einheiten, insbesondere im Rahmen der Verwaltung der Finanzflüsse im Bereich der Sozialversicherungen, der institutionellen Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden sowie der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben. In diesem Zusammenhang wendet sie IPSAS 20 betreffend Angaben zu nahestehenden Parteien an.
Transaktionen mit nahestehenden Parteien
Die wesentlichen Transaktionen mit nahestehenden Parteien betreffen die Beiträge der Eidgenossenschaft an die Ausgaben der AHV (Art. 102 AHVG) sowie der IV (Art. 77 IVG). Der Betrag des jährlichen Bundesbeitrags zugunsten der AHV entspricht den Bestimmungen von Art. 103 AHVG. In Bezug auf die IV entspricht der Betrag des jährlichen Bundesbeitrags zugunsten der IV den Bestimmungen von Art. 78 IVG.
Die AHV subventioniert Institutionen für die Altershilfe gemäss Art. 101bis AHVG sowie die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute gemäss Art. 17 und 18 ELG. Die IV subventioniert Organisationen für die Hilfe an Menschen mit Behinderungen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a–c IVG sowie die Organisation Pro Infirmis gemäss Art. 17 und 18 ELG.
Die Betriebskosten der ZAS, die Kosten des Informatiknetzes sowie nationale Projekte der AHV und der IV werden ebenfalls von den Ausgleichsfonds getragen.
Schlüsselpersonal
Das Schlüsselpersonal umfasst die Mitglieder der Geschäftsleitung, die an der operativen Führung der ZAS beteiligt sind. Allerdings ist unter Berücksichtigung:
der individuelle Einfluss des Schlüsselpersonals auf strategische Entscheidungen und Transaktionen begrenzt.
Schlussbemerkung
Diese Transaktionen werden in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen durchgeführt, sind standardisiert und werden nicht durch spezifische Beziehungen beeinflusst. Sie erfolgen im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit, sind durch gesetzliche und regulatorische Grundlagen geregelt und werden nicht durch besondere Beziehungen beeinflusst. In Übereinstimmung mit IPSAS 20 unterliegen diese Transaktionen keiner detaillierten Offenlegung.
Es bestehen keine Eregnisse nach dem Bilanzsstichtag, die einen wesentlichen Einfluss auf die aggregierte Jahresrechnung per 31. Dezember 2025 haben.
Die aggregierten Jahresabschlüsse von compenswiss wurden dem Verwaltungsrat vorgelegt, der sie am 27. Mai 2026 genehmigt hat.
Compenswiss verwaltet das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in einem gemeinsamen Anlagepool gemäss dem Ausgleichsfondsgesetz. Auf Basis der Investitionen in die diversen Portfolios wird den Ausgleichsfonds gemäss ihrem Anlage- und Risikoprofil die entsprechenden Quoten zugewiesen.
Der bis 31.12.2010 durch die AHV finanzierte kumulierte IV-Verlust von 14.9 Milliarden wird als Darlehen in den Aktiven der Bilanz ausgewiesen. Die Schuld wurde gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung teilamortisiert. Ab dem 1. Januar 2018 treten die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Ausgleichsfondsgesetzes in Kraft.
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS verwaltet drei PostFinance Konten und ein Bankkonto bei der SNB, welche den Kapitalflüssen zwischen der ZAS, den Ausgleichskassen und compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) dienen. Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilsmässig gemäss den in Rechnung gestellten Beiträgen sowie der angewandten Sätze auf das jeweilige Sozialwerk übertragen.
Die vollständige Bewegung der Abrechnungen und Zahlungen der Ausgleichskassen mit der ZAS wird in einem Kontokorrent erfasst. Sie übermitteln monatlich ihre Konten, einschliesslich des Saldos des Kontokorrents. Eine Aufteilung der Salden erfolgt auf die Versicherungen AHV, IV und EO in den folgenden Aktivposten: Flüssige Mittel, Beitragsforderungen von Arbeitgebern und Versicherten, Rückforderungen, sonstige Forderungen, Forderungen aus Arbeitgeberbeiträgen an FL sowie Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber an ALV. Ein Anteil wird den folgenden Passivrubriken zugeteilt: Bankverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten.
Die Berechnung der Rückstellung wurde per 31. Dezember 2025 angepasst. Zur Berücksichtigung des Risikos der Nichteinbringung wurde eine Wertberichtigung auf Beitragsforderungen erfasst.
Diese Schätzung basiert auf einer bei den Ausgleichskassen durchgeführten Erhebung sowie auf der Anwendung einer Chain-Ladder-Methode, die auf historischen Inkassoerfahrungen beruht. Sie umfasst bereits in Rechnung gestellte, jedoch noch nicht eingegangene AHV-/IV-/EO-Beiträge, Beiträge für bereits abgelaufene, aber noch nicht fakturierte Perioden sowie Rückerstattungsforderungen aus zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Die Wertberichtigung wird in der Bilanz als Abzug von den entsprechenden Forderungen ausgewiesen. Die Schätzungen beruhen auf den am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen und werden regelmässig überprüft; die tatsächlich eingetretenen Verluste können daher von den geschätzten Beträgen abweichen.
Die Verbuchung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils zugunsten der AHV erfolgt monatlich auf der Basis des Jahresbudgets des Bundes. Gemäss Art. 2 der Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils erfolgen monatliche Akontozahlungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erstellt im Januar des Folgejahres eine Schlussabrechnung, die per Jahresende im Kontokorrent Bund, MWST abgegrenzt wird.
Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die AHV folgt den Bestimmungen in Art. 103 AHVG. Per
1. Januar 2020 wurde der Beitrag des Bundes auf 20.2% der jährlichen Ausgaben erhöht. Der Bund richtet monatlich Akontozahlungen aus. Die am Jahresende von der ZAS erstellte Schlussabrechnung wird im Kontokorrent Bund, Beiträge abgegrenzt.
Gemäss Art. 127 VGS stehen dem Ausgleichsfonds der AHV die Erträge aus der Spielbankenabgabe zu. Der Gesamtbetrag pro Abgabeperiode wird nach der Steuererhebung im Januar des Folgejahres ermittelt und per Jahresende im Kontokorrent Bund, Spielbankenabgabe abgegrenzt. Die Überweisung des Betrages an die AHV erfolgt zu Beginn des übernächsten Jahres.
Alle AHV/IV/EO/FL/ALV Kapitalflüsse laufen über die Zentrale Ausgleichsstelle. Gemäss Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL), werden die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzulagen entstehen, zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen. Bund und Kanton leisten monatliche Akontozahlungen. Der Saldo der Kontokorrente entspricht der Differenz positiv oder negativ zwischen den geleisteten Akontozahlungen und dem monatlich verbuchten Defizit.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam erhoben. Jede Versicherung erhält einen Anteil proportional zu den Beitragssätzen. Die Beiträge sind zum Jahresende abzugrenzen. Diese Abgrenzung wird jährlich angepasst. Nachträgliche Zahlungen im Zusammenhang mit korrigierten oder abgeschriebenen Beiträgen, die das Vorjahr betreffen, werden in den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber ausgewiesen.
Sämtliche Finanzflüsse der AHV/IV/EO/FL/ALV laufen über die Zentrale Ausgleichsstelle. Auf der Grundlage der Konten der Ausgleichskassen erstellt die ZAS monatlich eine Abrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Diese Position wird monatlich durch Zahlungen an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemäss Art. 87 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) bereinigt.
Die Rubrik « Verschiedene Kreditoren » umfasst hauptsächlich die noch nicht bezahlten Rechnungen betreffend die Kosten für die individuellen Massnahmen.
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit noch in Prüfung befindlichen Anträgen auf Hilflosenentschädigung werden erfasst, wenn zum Abschlussstichtag eine Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen besteht, insbesondere wenn die erforderlichen Massnahmen oder Abklärungen abgeschlossen wurden.
Diese Beträge werden als kurzfristige Verbindlichkeiten (transitorische Passiven / aufgelaufene Aufwendungen) erfasst, da die entsprechenden Entschädigungen als fällig, jedoch nicht ausbezahlt gelten.
Rückwirkende Hilflosenentschädigungen werden auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres sowie einer auf historischen Erfahrungswerten basierenden Schätzung für den Monat Februar bewertet, sofern die endgültigen Informationen zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen.
Die so erfassten Beträge stellen transitorische Abgrenzungen dar, welche jährlich überprüft und auf Grundlage der zum Abschlussstichtag verfügbaren Informationen angepasst werden.
Ordentliche Renten, die zum Abschlussstichtag fällig, jedoch mangels formeller Verfügung noch nicht ausbezahlt sind, werden gemäss IPSAS 19 als Rückstellung erfasst. Diese Erfassung ist dadurch begründet, dass zum Abschlussstichtag eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen besteht, deren Höhe und Zeitpunkt der Erfüllung noch unsicher sind.
Für zukünftige Renten erfolgt keine Erfassung, da diese im Sinne der IPSAS-Normen keine bestehenden Verpflichtungen darstellen.
Die Rückstellung wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für fällige ordentliche Renten bewertet, basierend auf den im Rentenregister verfügbaren Daten. Zu diesem Zweck wird die versicherungsmathematische Chain-Ladder-Methode angewendet, um die noch auszurichtenden Restbeträge zu schätzen. Die Rückstellung wird jährlich überprüft und anhand der zum Abschlussstichtag verfügbaren Informationen angepasst.
Im Rahmen der erstmaligen Anwendung der IPSAS-Standards auf Basis der periodengerechten Rechnungslegung wurde eine Rückstellung für fällige ordentliche Renten in Höhe von CHF 395'128'000 erfasst.
Gemäss IPSAS 33 wurde die Auswirkung dieser erstmaligen Erfassung beim Übergang auf die IPSAS-Standards direkt im Eigenkapital verbucht, ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Übergangsjahres.
Aufwendungen im Zusammenhang mit individuellen Massnahmen zugunsten der Versicherten, für welche die Leistungen bereits erbracht wurden, die Rechnung jedoch zum Abschlussstichtag noch nicht eingegangen oder noch nicht bezahlt ist, werden gemäss IPSAS 19 als Rückstellung erfasst. Dies erfolgt, da sie einer gegenwärtigen Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen entsprechen und ihr Betrag zum Abschlussstichtag nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann.
Die Rückstellung wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für laufende individuelle Massnahmen bewertet, basierend auf dem Register der Einzelleistungen (SUMEX-Register). Zu diesem Zweck wird die versicherungsmathematische Chain-Ladder-Methode angewendet, um auf Basis der Beobachtungen der letzten fünf Jahre die noch nicht fakturierten Restkosten zu schätzen. Die Rückstellung wird jährlich überprüft und anhand der verfügbaren Informationen angepasst.
Die erstmalige Anwendung der IPSAS-Standards auf Basis der periodengerechten Rechnungslegung führte zur erstmaligen Erfassung einer Rückstellung für individuelle Massnahmen in Höhe von CHF 26'300'000. Per 31.12.2025 wurde diese Rückstellung um CHF 11'630'000 erhöht.
Gemäss IPSAS 33 wurde die Auswirkung der erstmaligen Erfassung dieser Rückstellung beim Übergang auf die IPSAS-Standards direkt im Eigenkapital verbucht, ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Übergangsjahres.
Diese Rubrik stellt die Rückstellung für die an die Ausgleichskassen ausgerichteten Entschädigungen für uneinbringliche Betreibungskosten dar. Diese Rückstellung wird jährlich angepasst.
Das Konto « Kapital » wurde per 31.12.2024 infolge der Neubewertung und der Einführung der IPSAS-Normen um CHF 469'805'459 (Erhöhung) angepasst. Die Auswirkungen betreffen die Rubriken: 1, 4, 5, 10, 12, 13, 14, 15 und 16.
Die Position « Beiträge auf Leistungen der ALV » beinhaltet Akontozahlungen an die ZAS für Lohnbeiträge an die AHV auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Schlussabrechnung mit dem SECO erfolgt Ende Rechnungsjahr.
Vergütungszinsen werden im Zeitpunkt erfasst, in welchem sie den Gläubigern vergütet werden. Verzugszinsen werden im Zeitpunkt erfasst, in welchem sie den Schuldnern gegenüber geltend gemacht werden mit Ausnahme der Verzugszinsen, die durch das Betreibungsamt berechnet werden. Diese werden bei Zahlungseingang erfasst. Gemäss Art. 206 AHVV fällt ein Fünftel der Verzugszinsen der Ausgleichskasse zu, um die Verwaltungskosten zu decken. Der den Ausgleichskassen zustehende Anteil der Verzugszinsen wird im Folgejahr ermittelt und verbucht.
Die Rubrik « Andere Erträge » enthält Einnahmen aus Spenden, Legaten und Erbschaften.
Ausländische Staatsangehörige, die die Schweiz verlassen, um sich in einem Land ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz niederzulassen, haben Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge.
Die Kosten für individuelle Massnahmen sind am Datum der Rechnungsfreigabe verbucht. Offene Rechnungen werden in der Bilanz unter der Rubrik « Verschiedene Kreditoren » auf der Passivseite erfasst.
Gemäss Art. 101bis AHVG gewährt die AHV gemeinnützigen Institutionen im Bereich Altershilfe Beiträge. Zusätzlich gewährt sie Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute gemäss Art. 17 und 18 ELG. Pro Juventute hat ihre Aufgaben im Zusammenhang mit den Beiträgen gem. ELG ab dem 1. Januar 2024 und während einer Übergangszeit an Pro Senectute delegiert. Folglich werden die AHV-Beiträge an Pro Juventute stattdessen an Pro Senectute übertragen.
In den Durchführungskosten sind die Kosten für Abklärungsmassnahmen nach Artikel 43 bis 45 ATSG enthalten. Dabei handelt es sich um die Kosten im Zusammenhang mit der Abklärung der möglichen Leistungsansprüche der versicherten Person. Zu den Durchführungskosten gehören ebenfalls die Kosten für Parteientschädigungen und Gerichtskosten. Die Kosten werden zum Zahlungszeitpunkt erfasst.
Diese Rubrik, basierend auf Art. 95 AHVG, umfasst die Betriebskosten der ZAS, die Kosten des IT-Netzes und der nationalen AHV-Projekte sowie die Entschädigungen an die Steuerbehörden (Art. 27 Abs. 4 AHVV). Die Kosten der ZAS werden der Eidgenossenschaft von den Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO zurückerstattet. Die Aufteilung auf die Versicherungen erfolgt nach Art der Kosten und auf der Grundlage verschiedener Verteilungsschlüssel für nicht direkt zurechenbare Kosten.
Posttaxen und Gebühren, die sich aus der Durchführung des AHVG ergeben, erfassen Porti und Kosten für den Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen gemäss Art. 95 AHVG.
Die IV-Stellen bearbeiten die Gesuche für Hilflosenentschädigungen in der AHV. Die von den IV-Stellen geleistete Arbeit wird der AHV in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 6 Ausgleichsfondsgesetz in Rechnung gestellt.
Die kantonalen und beruflichen Ausgleichskassen erhalten Subventionen und Entschädigungen für verschiedene zusätzliche Tätigkeiten, die ihnen gemäss den jeweils geltenden Gesetzen und Verordnungen übertragen werden.
Die Anlagen der AHV, IV und EO-Fonds werden gemeinsam verwaltet. Anhand der Entwicklung der diversen Portfolios und des definierten Verteilschlüssels wird den Versicherungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes monatlich der entsprechende Quotenanteil durch compenswiss zugewiesen.
Die Verwaltungskosten der Fonds setzen sich aus den Betriebskosten von compenswiss und den übrigen mit der Vermögensverwaltung verbundenen Kosten gemäss Art. 15 des Ausgleichsfondsgesetzes zusammen. In Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung über die Rechnungslegung von compenswiss und gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen der IPSAS werden die Vermögensverwaltungskosten der Fonds neu im Betriebsergebnis der Anlagen ausgewiesen.
Der kumulierte Verlust der IV wurde bis 31.12.2010 durch die AHV finanziert. Gemäss Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung wurde der jährliche Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag bis zum 31.12.2017 vom Bund übernommen. Für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds legt der Verwaltungsrat gemäss Art. 22 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes ab dem 1. Januar 2018 einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest. Der Schuldzins ist in der AHV-Rechnung als Ertrag und in der IV-Rechnung als Aufwand verbucht.
Während des geprüften Geschäftsjahres wurde die Direktion der ZAS regelmässig über die Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Zentralen Ausgleichsstelle informiert. Die Direktion nahm am 09.01.2026 Kenntnis von der jährlichen Risikobeurteilung.
Compenswiss verwaltet das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in einem gemeinsamen Anlagepool gemäss dem Ausgleichsfondsgesetz. Auf Basis der Investitionen in die diversen Portfolios wird den Ausgleichsfonds gemäss ihrem Anlage- und Risikoprofil die entsprechenden Quoten zugewiesen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS verwaltet drei PostFinance Konten und ein Bankkonto bei der SNB, welche den Kapitalflüssen zwischen der ZAS, den Ausgleichskassen und compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) dienen. Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilsmässig gemäss den in Rechnung gestellten Beiträgen sowie der angewandten Sätze auf das jeweilige Sozialwerk übertragen.
Die vollständige Bewegung der Abrechnungen und Zahlungen der Ausgleichskassen mit der ZAS wird in einem Kontokorrent erfasst. Sie übermitteln monatlich ihre Konten, einschliesslich des Saldos des Kontokorrents. Eine Aufteilung der Salden erfolgt auf die Versicherungen AHV, IV und EO in den folgenden Aktivposten: Flüssige Mittel, Beitragsforderungen von Arbeitgebern und Versicherten, Rückforderungen, Sonstige Forderungen. Ein Anteil wird unter den folgenden Passivrubriken zugeteilt: Bankverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten.
Die Berechnung der Rückstellung wurde per 31. Dezember 2025 angepasst. Zur Berücksichtigung des Risikos der Nichteinbringung wurde eine Wertberichtigung auf Beitragsforderungen erfasst.
Diese Schätzung basiert auf einer bei den Ausgleichskassen durchgeführten Erhebung sowie auf der Anwendung einer Chain-Ladder-Methode, die auf historischen Inkassoerfahrungen beruht. Sie umfasst bereits in Rechnung gestellte, jedoch noch nicht eingegangene AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge für bereits abgelaufene, aber noch nicht fakturierte Perioden sowie Rückerstattungsforderungen aus zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Die Wertberichtigung wird in der Bilanz als Abzug von den entsprechenden Forderungen ausgewiesen. Die Schätzungen beruhen auf den am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen und werden regelmässig überprüft; die tatsächlich eingetretenen Verluste können daher von den geschätzten Beträgen abweichen.
Die Höhe des jährlichen Bundesbeitrags an die IV folgt den Bestimmungen in Art. 78 IVG. Der Bund richtet monatlich Akontozahlungen aus. Die am Jahresende von Bund erstellte Schlussabrechnung wird im Kontokorrent Bund, Beiträge abgegrenzt.
Die Immobilien, die für die Durchführungsorgane der Invalidenversicherung (IV-Stellen BE, LU und AG) erfordert sind, wurden von compenswiss (Art. 56 IVV) erworben. Die Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und gegebenenfalls Wertminderungen bilanziert.
Die Liegenschaften der IV-Stelle Luzern sind Gegenstand eines Verkaufsprojekts mit geplanter Wirkung per
1. August 2026. Zum Bilanzstichtag ist die Transaktion noch nicht vollzogen. Vorbehaltlich der Unterzeichnung des Kaufvertrags ein Gewinn von CHF 26.9 Millionen erwartet. Per 31. Dezember 2025 wurde kein Ertrag erfasst.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam erhoben. Jede Versicherung erhält einen Anteil proportional zu den Beitragssätzen. Die Beiträge sind zum Jahresende abzugrenzen. Diese Abgrenzung wird jährlich angepasst. Nachträgliche Zahlungen im Zusammenhang mit korrigierten oder abgeschriebenen Beiträgen, die das Vorjahr betreffen, werden in den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber ausgewiesen.
Der bis 31.12.2010 durch die AHV finanzierte kumulierte IV-Verlust von 14.9 Milliarden wird als IV-Verlustvortrag in den Passiven der Bilanz ausgewiesen. Die Schuld wurde gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung der Invalidenversicherung teilamortisiert. Ab dem 1. Januar 2018 treten die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 des Ausgleichsfondsgesetzes in Kraft.
Die Rubrik « Verschiedene Kreditoren » umfasst hauptsächlich die noch nicht bezahlten Rechnungen betreffend die Kosten für die individuellen Massnahmen.
Ordentliche Renten, die zum Abschlussstichtag fällig, jedoch mangels formeller Verfügung noch nicht ausbezahlt sind, werden gemäss IPSAS 19 als Rückstellung erfasst. Diese Erfassung ist dadurch begründet, dass zum Abschlussstichtag eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen besteht, deren Höhe und Zeitpunkt der Erfüllung noch unsicher sind.
Für zukünftige Renten erfolgt keine Erfassung, da diese im Sinne der IPSAS-Normen keine bestehenden Verpflichtungen darstellen.
Die Rückstellung wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für fällige ordentliche Renten bewertet, basierend auf den im Rentenregister verfügbaren Daten. Zu diesem Zweck wird die versicherungsmathematische Chain-Ladder-Methode angewendet, um die noch auszurichtenden Restbeträge zu schätzen. Die Rückstellung wird jährlich überprüft und anhand der zum Abschlussstichtag verfügbaren Informationen angepasst.
Im Rahmen der erstmaligen Anwendung der IPSAS-Standards auf Basis der periodengerechten Rechnungslegung wurde eine Rückstellung für fällige ordentliche Renten in Höhe von CHF 126'840'994.- erfasst.
Gemäss IPSAS 33 wurde die Auswirkung dieser erstmaligen Erfassung beim Übergang auf die IPSAS-Standards direkt im Eigenkapital verbucht, ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Übergangsjahres.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Taggeldern der IV werden erfasst, sobald an der Abschlussstichtag eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen besteht, insbesondere wenn Massnahmen, die Anspruch auf Taggelder begründen, vor Ende des Geschäftsjahres tatsächlich durchgeführt wurden.
Diese Beträge werden als kurzfristige Verbindlichkeiten (aufgelaufene Aufwendungen) erfasst, da die entsprechenden Taggelder als fällig, jedoch noch nicht ausbezahlt gelten.
Rückwirkende IV-Taggelder werden auf Grundlage der tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres sowie einer auf historischen Erfahrungswerten basierenden Schätzung für den Monat Februar bewertet, sofern die endgültigen Informationen zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen.
Die so erfassten Beträge stellen transitorische Abgrenzungen dar, welche jährlich überprüft und auf Grundlage der zum Abschlussstichtag verfügbaren Informationen angepasst werden.
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit noch in Prüfung befindlichen Anträgen auf Hilflosenentschädigung werden erfasst, wenn zum Abschlussstichtag eine Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen besteht, insbesondere wenn die erforderlichen Massnahmen oder Abklärungen abgeschlossen wurden.
Diese Beträge werden als kurzfristige Verbindlichkeiten (transitorische Passiven / aufgelaufene Aufwendungen) erfasst, da die entsprechenden Entschädigungen als fällig, jedoch noch nicht ausbezahlt gelten.
Rückwirkende Hilflosenentschädigungen werden auf der Grundlage der tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres sowie einer auf historischen Erfahrungswerten basierenden Schätzung für den Monat Februar bewertet, sofern die endgültigen Informationen zum Abschlussstichtag noch nicht vorliegen.
Die so erfassten Beträge stellen transitorische Abgrenzungen dar, welche jährlich überprüft und auf Grundlage der zum Abschlussstichtag verfügbaren Informationen angepasst werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit individuellen Massnahmen zugunsten der Versicherten, für welche die Leistungen bereits erbracht wurden, die Rechnung jedoch zum Abschlussstichtag noch nicht eingegangen oder noch nicht bezahlt ist, werden gemäss IPSAS 19 als Rückstellung erfasst, sobald sie einer gegenwärtigen Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen entsprechen und ihr Betrag zum Abschlussstichtag nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann.
Die Rückstellung wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Kosten für laufende individuelle Massnahmen bewertet, basierend auf dem Register der Einzelleistungen (SUMEX-Register). Zu diesem Zweck wird die versicherungsmathematische Chain-Ladder-Methode angewendet, um auf Basis der Beobachtungen der letzten fünf Jahre die noch nicht fakturierten Restkosten zu schätzen. Die Rückstellung wird jährlich überprüft und anhand der verfügbaren Informationen angepasst.
Die erstmalige Anwendung der IPSAS-Standards auf Basis der periodengerechten Rechnungslegung führte zur erstmaligen Erfassung einer Rückstellung für individuelle Massnahmen in Höhe von CHF 612'300'000.-. Per 31.12.2025 wurde diese Rückstellung um CHF 64'390'000.- erhöht.
Gemäss IPSAS 33 wurde die Auswirkung der erstmaligen Erfassung dieser Rückstellung beim Übergang auf die IPSAS-Standards direkt im Eigenkapital verbucht, ohne Auswirkung auf das Ergebnis des Übergangsjahres.
Das Konto « Kapital » wurde per 31.12.2024 infolge der Neubewertung und der Einführung der IPSAS-Normen um CHF 652'234'874.- (Abnahme) angepasst. Die Auswirkungen betreffen die Rubriken: 1, 3, 4, 7, 10, 11, 12 und 13.
Der per 31.12.2010 bestehende, durch die AHV finanzierte Verlustvortrag der IV wird auf der Passivseite der Bilanz als negatives Kapital ausgewiesen (siehe auch Punkt 8).
Die Position « Beiträge auf Leistungen der ALV » beinhaltet Akontozahlungen an die ZAS für Lohnbeiträge an die IV auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Schlussabrechnung mit dem SECO erfolgt Ende Rechnungsjahr.
Vergütungszinsen werden im Zeitpunkt erfasst, in welchem sie den Gläubigern vergütet werden. Verzugszinsen werden im Zeitpunkt erfasst, in welchem sie den Schuldnern gegenüber geltend gemacht werden mit Ausnahme der Verzugszinsen, die durch das Betreibungsamt berechnet werden. Diese werden bei Zahlungseingang erfasst. Gemäss Art. 206 AHVV fällt ein Fünftel der Verzugszinsen der Ausgleichskasse zu, um die Verwaltungskosten zu decken. Der den Ausgleichskassen zustehende Anteil der Verzugszinsen wird im Folgejahr ermittelt und verbucht.
Die Rubrik « Andere Erträge » enthält Einnahmen aus Spenden, Legaten und Erbschaften.
Die Kosten für individuelle Massnahmen sind am Datum der Rechnungsfreigabe verbucht. Offene Rechnungen werden in der Bilanz unter der Rubrik « Verschiedene Kreditoren » auf der Passivseite erfasst.
Die IV gewährt Organisationen der Invalidenhilfe Beiträge gemäss Art. 74, Abs. 1 a-c IVG. Zusätzlich gewährt sie dem Verein Pro Infirmis Beiträge gemäss Art. 17 und 18 ELG.
Die Abklärungskosten umfassen die Kosten für Abklärungsmassnahmen nach Artikeln 43 bis 45 ATSG. Dabei handelt es sich um die Kosten im Zusammenhang mit der Abklärung der möglichen Leistungsansprüche der versicherten Person. Zu den Durchführungskosten gehören ebenfalls die Kosten für Parteientschädigungen und Gerichtskosten. Die Kosten werden zum Zahlungszeitpunkt erfasst.
Die Verwaltungskosten der kantonalen IV-Stellen, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die Kosten der regionalen ärztlichen Dienste und des IV-Ausbildungszentrums werden dem IV-Ausgleichsfonds basierend auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a IVG belastet.
Diese Rubrik umfasst gestützt auf Art. 66 IVG die Betriebs- und Verwaltungskosten der ZAS sowie die Kosten des IT-Netzwerks und diverse Projekte für die IV. Die Verwaltungskosten der ZAS werden vom Bund durch die Ausgleichsfonds AHV, IV und EO zurückerstattet. Die Aufteilung auf die 3 Ausgleichsfonds AHV, IV und EO erfolgt nach der Art der Kosten und auf Basis unterschiedlicher Verteilerschlüssel für die nicht direkt zurechenbaren Kosten.
Posttaxen und Gebühren, welche sich für die Durchführung der IVG ergeben erfassen Porti und Kosten für den Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen gemäss Art. 66 IVG.
Die Abschreibung erfolgt linear mit einem Satz von 2% pro Jahr auf dem Anschaffungswert.
Die Anlagen der AHV, IV und EO-Fonds werden gemeinsam verwaltet. Anhand der Entwicklung der diversen Portfolios und des definierten Verteilschlüssels wird den Versicherungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes monatlich der entsprechende Quotenanteil durch compenswiss zugewiesen.
Die Verwaltungskosten der Fonds setzen sich aus den Betriebskosten von compenswiss und den übrigen mit der Vermögensverwaltung verbundenen Kosten gemäss Art. 15 des Ausgleichsfondsgesetzes zusammen. In Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung über die Rechnungslegung von compenswiss und gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen der IPSAS werden die Vermögensverwaltungskosten der Fonds neu im Betriebsergebnis der Anlagen ausgewiesen.
Der kumulierte Verlust der IV per 31.12.2010 wurde von der AHV finanziert. Gemäss dem Gesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung wurden die Zinsen auf der Schuld bis zum 31.12.2017 vom Bund übernommen. Ab dem 01.01.2018 werden die Zinsen vom Verwaltungsrat der AHV/IV/EO-Fonds gemäss Marktbedingungen festgelegt, in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes. Sie werden bei der AHV als Ertrag und bei der IV als Aufwand verbucht.
Während des geprüften Geschäftsjahres wurde die Direktion der ZAS regelmässig über die Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Zentralen Ausgleichsstelle informiert. Die Direktion nahm am 09.01.2026 Kenntnis von der jährlichen Risikobeurteilung.
Gemäss Artikel 10 der Verordnung über die Rechnungslegung von compenswiss sind im Anhang zur Jahresrechnung der IV zusätzlich zu den nach IPSAS offenzulegenden Informationen die im Laufe des Geschäftsjahres verbuchten IV-Renten nach folgender Aufteilung auszuweisen:
Die Aufteilung der Renten erfolgt auf der Grundlage der im Rentenregister per 31. Januar 2026 verfügbaren Daten, welche von den Ausgleichskassen gemeldet werden.
Compenswiss verwaltet das Vermögen der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO in einem gemeinsamen Anlagepool gemäss dem Ausgleichsfondsgesetz. Auf Basis der Investitionen in die diversen Portfolios wird den Ausgleichsfonds gemäss ihrem Anlage- und Risikoprofil die entsprechenden Quoten zugewiesen.
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS verwaltet drei PostFinance Konten und ein Bankkonto bei der SNB, welche den Kapitalflüssen zwischen der ZAS, den Ausgleichskassen und compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) dienen. Der Saldo der flüssigen Mittel wird monatlich anteilsmässig gemäss den in Rechnung gestellten Beiträgen sowie der angewandten Sätze auf das jeweilige Sozialwerk übertragen.
Die vollständige Bewegung der Abrechnungen und Zahlungen der Ausgleichskassen mit der ZAS wird in einem Kontokorrent erfasst. Sie übermitteln monatlich ihre Konten, einschliesslich des Saldos des Kontokorrents. Eine Aufteilung der Salden erfolgt auf die Versicherungen AHV, IV und EO in den folgenden Aktivposten: Flüssige Mittel, Beitragsforderungen von Arbeitgebern und Versicherten, Rückforderungen, Sonstige Forderungen. Ein Anteil wird unter den folgenden Passivrubriken zugeteilt: Bankverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten.
Die Berechnung der Rückstellung wurde per 31. Dezember 2025 angepasst. Zur Berücksichtigung des Risikos der Nichteinbringung wurde eine Wertberichtigung auf Beitragsforderungen erfasst.
Diese Schätzung basiert auf einer bei den Ausgleichskassen durchgeführten Erhebung sowie auf der Anwendung einer Chain-Ladder-Methode, die auf historischen Inkassoerfahrungen beruht. Sie umfasst bereits in Rechnung gestellte, jedoch noch nicht eingegangene AHV/IV/EO-Beiträge, Beiträge für bereits abgelaufene, aber noch nicht fakturierte Perioden sowie Rückerstattungsforderungen aus zu Unrecht bezogenen Leistungen.
Die Wertberichtigung wird in der Bilanz als Abzug von den entsprechenden Forderungen ausgewiesen. Die Schätzungen beruhen auf den am Bilanzstichtag verfügbaren Informationen und werden regelmässig überprüft; die tatsächlich eingetretenen Verluste können daher von den geschätzten Beträgen abweichen.
Die Sozialversicherungsbeiträge AHV/IV/EO werden gemeinsam erhoben. Jede Versicherung erhält einen Anteil proportional zu den Beitragssätzen. Die Beiträge sind zum Jahresende abzugrenzen. Diese Abgrenzung wird jährlich angepasst. Nachträgliche Zahlungen im Zusammenhang mit korrigierten oder abgeschriebenen Beiträgen, die das Vorjahr betreffen, werden in den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber ausgewiesen.
Leistungen EO, die am Abschlussstichtag fällig, jedoch noch nicht ausbezahlt sind, werden gemäss
IPSAS 19 als Rückstellung erfasst, da sie eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen darstellen und ihr Betrag am Abschlussstichtag nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann.
Die Rückstellung wird auf Grundlage der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Auszahlungen für fällige Leistungen bewertet. Zu diesem Zweck wird die sogenannte Chain-Ladder-Methode auf Basis historischer Daten aus dem EO-Register angewendet. Diese Schätzung wird durch die tatsächlich festgestellten Beträge für den Monat Januar des folgenden Geschäftsjahres ergänzt, um Informationen zu berücksichtigen, die nach dem Abschlussstichtag verfügbar werden, sich jedoch auf bereits fällige Leistungen beziehen.
Die erstmalige Anwendung der auf der periodengerechten Rechnungslegung basierenden IPSAS-Standards führte zur erstmaligen Erfassung einer Rückstellung für EO-Leistungen in Höhe von CHF 309'380'000. Die Rückstellung wird jährlich überprüft und entsprechend den verfügbaren Informationen angepasst.
Das Konto « Kapital » wurde per 31.12.2024 infolge der Neubewertung und der Einführung der IPSAS-Normen um CHF 255'729'982 (Abnahme) angepasst. Die Auswirkungen betreffen die Rubriken: 1, 3, 4, 5 und 6.
Die Position « Beiträge auf Leistungen der ALV » beinhaltet Akontozahlungen an die ZAS für Lohnbeiträge an die EO auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Schlussabrechnung mit dem SECO erfolgt Ende Rechnungsjahr.
Vergütungszinsen werden im Zeitpunkt erfasst, in welchem sie den Gläubigern vergütet werden. Verzugszinsen werden im Zeitpunkt erfasst, in welchem sie den Schuldnern gegenüber geltend gemacht werden mit Ausnahme der Verzugszinsen, die durch das Betreibungsamt berechnet werden. Diese werden bei Zahlungseingang erfasst. Gemäss Art. 206 AHVV fällt ein Fünftel der Verzugszinsen der Ausgleichskasse zu, um die Verwaltungskosten zu decken. Der den Ausgleichskassen zustehende Anteil der Verzugszinsen wird im Folgejahr ermittelt und verbucht.
Die Rubrik « Andere Erträge » enthält Einnahmen aus Spenden, Legaten und Erbschaften.
Diese Rubrik, basierend auf Art. 21 Abs. 2 EO-Gesetz, umfasst die Betriebskosten der ZAS sowie die IT-Netzkosten für die Anwendung der EO. Die Kosten der ZAS werden der Eidgenossenschaft von den Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO zurückerstattet. Die Aufteilung auf die Versicherungen erfolgt nach Art der Kosten und auf Grundlage verschiedener Verteilerschlüssel für nicht direkt zurechenbare Kosten.
Posttaxen und Gebühren, welche sich für die Durchführung der EOG ergeben, erfassen Porti und Kosten für den Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen gemäss Art. 29 EOG.
Die Anlagen der AHV, IV und EO-Fonds werden gemeinsam verwaltet. Anhand der Entwicklung der diversen Portfolios und des definierten Verteilschlüssels wird den Versicherungen gemäss Art. 3 Abs. 3 des Ausgleichsfondsgesetzes monatlich der entsprechende Quotenanteil durch compenswiss zugewiesen.
Die Verwaltungskosten der Fonds setzen sich aus den Betriebskosten von compenswiss und den übrigen mit der Vermögensverwaltung verbundenen Kosten gemäss Art. 15 des Ausgleichsfondsgesetzes zusammen. In Übereinstimmung mit Artikel 9 der Verordnung über die Rechnungslegung von compenswiss und gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen der IPSAS werden die Vermögensverwaltungskosten der Fonds neu im Betriebsergebnis der Anlagen ausgewiesen.
Während des geprüften Geschäftsjahres wurde die Direktion der ZAS regelmässig über die Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Zentralen Ausgleichsstelle informiert. Die Direktion nahm am 09.01.2026 Kenntnis von der jährlichen Risikobeurteilung.
Die Aufteilung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage der im EO-Register per 31. Januar 2026 verfügbaren Daten, das von den Ausgleichskassen gemeldet werden.
Die Rubrik „EO-Leistungen“ umfasst Entschädigungen für die Ableistung von Militärdiensttagen, Zivildienst, Zivilschutz sowie die Teilnahme an Ausbildungskursen für Jugend + Sport-Fachleitende und Jugendleitende Schützen. Die Kategorie „EO-Elternleistungen“ umfasst Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigungen, Adoptionsentschädigungen sowie Entschädigungen für überlebende Väter und überlebende Mütter.
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